Darf sich Karstadt als Marktführer im Bereich der Sportartikel bezeichnen?

Internet, IT und Telekommunikation
13.03.2012269 Mal gelesen
Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass die Gerichte bei einer Werbeaussage nicht zu schnell von einer wettbewerbswidrigen Irreführung des Verbrauchers ausgehen dürfen. Es reicht nicht, wenn nur bei einem ein kleineren Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung – etwa über die Marktstellung eines bestimmten Unternehmens – hervorgerufen wird.

Im vorliegenden Fall hatte Karstadt auf seiner Webseite unter der Rubrik "Das Unternehmen" angegeben, dass Karstadt Marktführer im Bereich der Sportartikel sei. Hiergegen wendete sich die deutsche Organisation der Intersport-Gruppe mit der Behauptung, dass die in ihrem Verbund befindlichen Sportfachgeschäfte in dem betreffenden Zeitraum gemeinsam einen deutlich höheren Umsatz erzielt hätten. Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage von Intersport statt. Hiergegen ging Karstadt in Berufung. Das Oberlandesgericht München hatte jedoch bezüglich der Entscheidung der Vorinstanz keine Bedenken. Dies begründeten die Richter insbesondere damit, dass bei einem "nicht ganz unmaßgeblichen Teil" der Verbraucher eine Fehlvorstellung erregt worden sei. Hiergegen ging Karstadt erfolgreich in Revision. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichtes München auf. Die Richter weisen in ihrer Entscheidung vom 08.03.2012 (Az. I ZR 202/10) darauf hin, dass eine Irreführung nur dann vorliegt, wenn ein erheblicher Teil der angesprochene n Verbraucher einer Fehlvorstellung erlegen ist. Dies kommt hier nur dann in Betracht, wenn ein Großteil der Verbraucher die unter der Intersport-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen als Einheit ansieht. Erfahrungsgemäß würden die Verbraucher hier Einzelunternehmen als Vergleichsgruppe nehmen. Aus diesem Grunde soll die Vorinstanz die hierzu notwendigen Feststellungen nachholen.