Darf die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen im Kinox.to Fall Honeypots einsetzen?

Darf die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen im Kinox.to Fall Honeypots einsetzen?
01.11.20141026 Mal gelesen
Im Zuge der Ermittlungen gegen Kinox.to hat Tarnkappe.info die Befürchtung ausgesprochen, dass die Staatsanwaltschaft sogenannte Honeypots einsetzt. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft verdächtige Seiten wie mygulli.com weiter in Betrieb halten würde, um zu registrieren welche Nutzer sich derzeit noch einloggen. Unabhängig davon, dass diese Praxis nicht unbedingt erfolgsversprechend ist, da mygulli beispielsweise keinerlei Upload Funktionen hat, ist es äußerst fraglich, ob diese Praxis überhaupt rechtens wäre.

Keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Honeypots

Da die Staatsanwaltschaft hier zum Zweck der Strafverfolgung tätig wird, bedarf es für den Eingriff nach den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche findet sich weder in der StPO noch in anderen Gesetzen.

So greift § 131 Abs. 3 StPO (Öffentlichkeitsfahndung) hier schon deshalb nicht ein, da es an einer tatbestandsmäßigen Straftat von erheblicher Bedeutung fehlen dürfte. Dies mag zwar in Einzelfällen anders zu beurteilen sein, jedoch hat das AG Berlin bei einer ähnlichen Fallkonstellation entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen ohne Einwilligung unzulässig ist, da es sich insoweit um personenbezogene Daten handelt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27. März 2007, Az. 5 C 314/06; bestätigt durch: LG Berlin, Urteil vom 06. September 2007, Az.: 23 S 3/07).

Auch § 100a Abs. 1 StPO ermächtigt die Staatsanwaltschaft nicht zur gewünschten Handlung, da es hierfür bereits an einer schweren Straftat i. S. d. Abs. 2 mangelt. Würde man eine solche unterstellen, so fehlt es dem Abruf des Streams durch Dritte vom Honeypot jedenfalls aber auch an der Eigenschaft einer Telekommunikation. Eine solche liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn Polizei/Staatsanwaltschaft die besuchten Webseiten/Server betreiben.

Letztlich stellt § 100j Abs. 2 StPO ebenso keine einschlägige Ermächtigungsgrundlage dar. Nach dieser Norm könnte die Staatsanwaltschaft beantragen, dass derjenige benannt wird, dem die verwendete IP-Adresse innerhalb eines bestimmten Zeitraums zugewiesen war.

Anfangsverdacht für eine Straftat liegt nicht vor

Für eine Ermächtigung nach dieser Norm müsste jedenfalls der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Ein solcher ist hier jedoch nicht ersichtlich, da die Nutzer von Kinox.to sich durch bloßes Streamen der Inhalte nicht strafbar machen (nach unserer Ansicht). Da schon aus diesem Grund § 100j Abs. 2 StPO keine Anwendung finden kann, kommt es auf die Frage, ob bzw. wie die Polizei an die abzufragenden IP-Adressen gelangen könnte, nicht mehr an.

Gibt die Staatsanwaltschaft sich als Betreiber der Seite aus, könnte dies auch wegen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig sein. In jedem Fall bedarf ein solcher Eingriff einer Rechtsgrundlage.

Weithin anerkannt ist, dass hierbei die Grundsätze des § 110a StPO entsprechende Anwendung finden. Insoweit wäre der Anfangsverdacht einer der dort aufgeführten Katalogtaten notwendig. Voraussetzung ist mithin die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung der Tat. Dies dürfte regelmäßig zu verneinen sein, denn nach der hier vertretenen Ansicht ist eine Strafbarkeit durch bloßes Streamen nicht zu erkennen.

Möglicherweise macht sich Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe strafbar

Darüber hinaus bleibt dann auch fraglich, inwieweit die ermittelnden Behörden selber strafbare Handlungen in Form der Beihilfe begehen.

Denn auch verdeckt handelnde Beamte der Polizei und StA dürfen keine "Tatprovokation" begehen. Eine Tatprovokation liegt dann vor, wenn die Polizei den Anstoß liefert, auf die Tatbegehung drängt und der Täter erst dadurch eine Tatbereitschaft entwickelt. Sie ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht rechtswidrig (anders sieht das der EuGH), führt beim Täter aber zur Schuldminderung und damit zur Verringerung des Strafmaßes.

Hier bestehen sicherlich schon Zweifel, ob Polizei und StA nicht erst den Anstoß zu weiteren Urheberrechtsverletzungen liefern, wenn sie die Seite weiter vorhalten und betreiben.

Fazit: Aufgrund der vollkommen unklaren Rechtslage ist derzeit wohl nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Honeypot einrichtet.

Fundstelle des Beitrags bei Tarnkappe.info


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