Darf der Arbeitgeber einen Werbefilm weiter verwenden, wenn der im Film mitwirkende Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat?

Darf der Arbeitgeber einen Werbefilm weiter verwenden, wenn der im Film mitwirkende Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat?
21.02.2015251 Mal gelesen
Widerruf der Einwilligung des Arbeitnehmers zu einem Werbefilm des Arbeitgebers ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne triftigen Grund zulässig - BAG Urt. vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 - Pressemitteilung Nr. 8/15.

Widerruf nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz bedarf auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines triftigen Grundes seitens des Arbeitnehmers.

BAG: "Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird."

Der Entscheidung lag nach der Pressemitteilung des BAG folgender Fall zugrunde:

"Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld."

Die Zurückweisung der Revision begründet das BAG laut der Pressemitteilung wie folgt:

"Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht zur Gänze erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden."

Aus der Pressemitteilung geht nicht hervor, was denn nun ein "plausibler Grund" für den Widerruf ist. Hierzu folgende Anmerkung:

Rechtsgrundlage für das Recht des Arbeitgebers, Bilder, Filmausschnitte usw. der Arbeitnehmer zu verwenden, ist § 22 des Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie kurz Kunsturheberrechtsgesetz, KUG. Dessen Satz 1 stellt als Erfordernis die Einwilligung der abgebildeten Person auf ("Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.").

Ob überhaupt und - falls ja - unter welchen Voraussetzungen eine einmal erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, sagt das Gesetz nicht. Was in solchen Fällen passiert, ist aus juristischer Sicht sonnenklar: Die Juristen bilden verschiedene Meinungen, die dann, je nach Gusto, eingesetzt werden. Irgendwann entscheidet dann ein Bundesgericht und dann ist dessen Meinung bis auf Weiteres das, was ich als "praktische richtige Interpretation" bezeichne.

Zur Frage der Widerruflichkeit der Einwilligung nach § 22 Satz 1 KUG gibt es allerdings noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Daher bleibt es beim Streitstand der Instanzgerichte und der Literatur. Der Meinungsstand - hier zitiert nach OLG Frankfurt vom 24.2.2011 - 16 U 172/10 - sieht wie folgt aus:

"Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann, ist umstritten und hängt unter anderem vom Rechtscharakter der Einwilligung ab. Nach wohl herrschender Meinung ist die Einwilligung eine rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (OLG München ZUM 2001, 708, NJW-RR 2000, 999, weitere Nachweise bei Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz 169 und Wenzel/von Strobl/Albeg, Das Recht der Wort- und Bilderstattung, 5. Aufl., 7.59). Dem gegenüber sieht der BGH die Einwilligung als bloßen Realakt an. Allerdings sollen für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen angewendet werden (BGH NJW 1980, 1903, 1904). Im Hinblick auf die Meinungen zum unterschiedlichen Rechtscharakter des Widerrufs gibt es auch unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann. Teilweise (OLG München AfP 1989, 570,571) wird ein wichtiger Grund für den Widerruf verlangt, da derjenige, der eine Einwilligung erteilt hat, an den Inhalt seiner Erklärung gebunden ist. Teilweise wird vertreten, dass sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert haben muss (Frömming/Peters NJW 1996, 958). Teilweise (Löffler/Steffen § 6 LPG Rdz. 127) werden "gewichtige Gründe" verlangt, die den Widerruf rechtfertigen."

In der Entscheidung des BAG vom 19.2.2015 kam es auf diesen Streitstand nicht an, denn der Kläger konnte nach keiner der vertretenen Auffassungen einen hinreichenden Grund für den Widerruf benennen. Einen solchen hätte er jedoch gebraucht. 

Damit darf der beklagte Arbeitgeber den Film solange zeigen, wie keiner der abgebildeten (Ex-)Arbeitnehmer seine Einwilligung mit "plausiblen Gründen" widerrufen hat.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17908&pos=0&anz=8&titel=Veröffentlichung_von_Videoaufnahmen_eines_Arbeitnehmers_-_Einwilligungserfordernis