„Dank und gute Wünsche“ – Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

„Dank und gute Wünsche“ – Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis
28.02.2013702 Mal gelesen
Ein Arbeitszeugnis, das nicht mit Dank und guten Wünschen für die Zukunft endet, enthält keinen verborgenen Code. Der Arbeitnehmer habe somit auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall.

Das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers endete mit folgender Formulierung:

"Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Nach Ansicht des Arbeitnehmers entwertete diese Schlussformel das ansonsten überdurchschnittlich Zeugnis. Er klagte auf die Erteilung eines Zeugnisses mit der folgenden Schlussformel:

"Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Bundesarbeitsgericht sprach ihm jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses mit der gewünschten Schlussformel zu. Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Dank für die geleisteten Dienste und guten Wünschen für die Zukunft zu schließen. Zwar werde in der Praxis bei Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in der Schlussformel dem Arbeitnehmer häufig für seine Leistung gedankt. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers wie diese gehören jedoch nicht zum notwendigen Inhalt. Ein Anspruch auf die Beendigung des Zeugnisses mit einer Dankesformel bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Arbeitnehmer könne lediglich die Erteilung eines Zeugnisses ohne die beanstandete Schlussformel verlangen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 86/12,Urteil vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10)

Die Zeugnissprache ist eine komplizierte Sprache. Gleichzeitig kommt den Formulierungen im Arbeitszeugnis eine große Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg des Arbeitnehmers zu. Benötigen Sie weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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