Dank und gute Wünsche gehören zu einem guten Arbeitszeugnis einfach dazu

Dank und gute Wünsche gehören zu einem guten Arbeitszeugnis einfach dazu
22.05.2013841 Mal gelesen
Der Arbeitgeber, dem gesetzlich die wohlwollende Betrachtung des Gesamtbildes auferlegt wird, hat das Arbeitszeugnis nach guter Leistung und Führung mit dem Dank an den Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit und guten Wünschen für den weiteren Berufsweg ausklingen zu lassen, meint das LAG Düsseldorf

Eine Arbeitnehmerin war bis zum 31, Mai bei einem Steuerberaterbüro beschäftigt. Sie erhielt bei ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis, welches mit dem Satz:

 "Nach ihrer dreijährigen Elternzeit scheidet Frau W. aus unserem Unternehmen im beiderseitigen Einvernehmen aus."

Die Arbeitnehmerin versuchte vor dem Arbeitsgericht ein völlig neues Arbeitszeugnis zu erstreiten. In der Berufungsinstanz beantragt sie nur noch, das ihr Arbeitszeugnis mit dem Satz:

"Wir danken Frau W. für ihre geleistete Arbeit und wünschen ihr auf ihrem weiteren Berufswege alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

enden möge.

Das Landesarbeitsgericht gab ihrer Klage statt.

Die Verpflichtung zur Aufnahme einer Dankes- und Zukunftsformel komme insbesondere dann in Betracht, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung über ein "befriedigend" signifikant hinausgeht und Inhalt und Form des vorgelegten Arbeitszeugnisses bei Bewerbungen relevant sein könnten.

In dieser Konstellation stelle das Fehlen einer Schlussformulierung, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und alles Gute und Erfolg für den weiteren Berufsweg wünscht, eine nach der Gewerbeordnung unzulässige Abwertung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung dar. Mit einem ohne abschließende freundliche Schlussfloskel ausgestellten Arbeitszeugnis genüge der Arbeitgeber nicht dem allgemeinen zeugnisrechtlichen "Wohlwollensgebot".

Indem das Arbeitszeugnis typischerweise verwendet wird für Bewerbungen in Deutschland und namentlich in der Region des bisherigen Wohn- und Arbeitsortes, komme es darauf an, was ein potentieller Arbeitgeber im deutschen und erst Recht im rheinischen Kultur- und Sprachraum in Kenntnis der Gebräuchlichkeiten nach Form, Inhalt und Sprache von einem Arbeitszeugnis erwartet. Dazu zählt in jedem Fall die Wahrung von Höflichkeitsformeln. Höflichkeit sei Rheinkultur. Ebenso wird sie stets und zu Recht als ein Grundwert der deutschen Leitkultur neben Disziplin, Pünktlichkeit und Rücksichtnahme genannt. Am Schluss eines Endzeugnisses findet Höflichkeit ihren üblichen Ausdruck in der Danksagung für die geleistete Arbeit und Wünschen für die Zukunft.

Dagegen lasse sich nicht einwenden, dass der Zeugnisleser das Fehlen der Dankes- und Zukunftsformel als persönliche Eigenheit des Zeugnisausstellers oder dessen Unkenntnis der Zeugnissprache abtun könnte. Eine solche Einschätzung des Ausstellers könnte nämlich den Zeugnisleser auf den Gedanken bringen, dass es auch sonst mit der Kompetenz des früheren Arbeitgebers womöglich nicht zum Besten bestellt gewesen sei, und dementsprechend das erteilte Zeugnis entwerten. Daher moniert die Arbeitnehmerin zu Recht das Fehlen einer Dankes- und Wunschformel im Endzeugnis.

Der ebenso schlichte wie lieblose Schlusssatz, dass die Arbeitnehmerin nach dreijähriger Elternzeit in beiderseitigem Einvernehmen aus dem Unternehmen ausscheide, steht in auffälligem Widerspruch zu der überdurchschnittlich positiven Leistungs- und Führungsbewertung und entwertet schon deshalb die Gesamtaussage des vorausgehenden Zeugnistextes. Das Auslassen einer Dankes- und Wunschformel kann nach dem objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses als beredtes Schweigen und Hinweis auf Unstimmigkeiten oder Enttäuschungen im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden.

Daher stehe der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis mit dem beantragten Schlusssatz zu.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010; 12 Sa 974/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010; 7 Ca 1575/10)

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