Damit war der Flug gegessen...

Reise und Verbraucherschutz
09.07.2014436 Mal gelesen
Das Amtsgericht München musste sich mit einem Fluggast beschäftigen, der nicht fliegen, sondern speisen wollte.

Einen kuriosen Fall hatte das Amtsgericht München mit Urteil vom 27.02.2014 (AZ: 213 C 31293/13) zu entscheiden.

Die Rechtsgebiete: #zivilrecht #reiserecht

Rechtslexikon: *Fehlgeschlagene Aufwendungen*: Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Vertragstreue des Vertragspartners getroffen werden und sich aufgrund eines in Bezug auf die Durchführung des Vertrags treuwidrigen Verhaltens von diesem als nutzlos erweisen (vgl. für den konkreten Fall Pressemitteilung 27/4 vom 01.07.2014 des AG München).

Der Rechtsfall: Die Klägerin ist eine der größeren deutschen Fluggesellschaften. Sie hält für Business-Class Kunden besondere Konditionen vor. Insbesondere gibt es die Möglichkeit, auch noch nach dem Check-In Flüge kostenlos umzubuchen.
Ferner ist es den Kunden gestattet, sich die Wartezeit in einer Business Lounge bei diversen Büffets und sonstigen exklusiven Leistungen der Fluggesellschaft zu vertreiben.
Dieses erkannte auch der Beklagte, welcher sich regelmäßig in der Business Lounge aufhielt und dort das kostenlose Getränke- und Speiseangebot wahrnahm.
Allerdings flog der Beklagte niemals, sondern hatte erstmals ein Flugticket am 05.03.2011 gebucht und dieses bis zum 09.12.2012 insgesamt 35 Mal umgebucht.
Nunmehr verlangte die Fluggesellschaft Schadensersatz in Höhe von EUR 55,00 für jeden Besuch der Business Lounge. Der finanzielle Aufwand für diesen Wartebereich sei letztlich - trotz der Möglichkeit des Umbuchens - in Vertrauen darauf erbracht worden, dass der Kunde letztlich auch fliegen würde. Dagegen wehrte sich der Beklagte mit dem Argument, dass er in Hinsicht auf die Anzahl der Umbuchungen keinerlei Einschränkungen durch die Fluggesellschaft erhalten habe.

Die Lösung des AG's: Das Amtsgericht gab der Fluggesellschaft recht. Bei dem vorliegenden gegenseitigen Vertrag bestände für den Fluggast nicht nur die Verpflichtung, das Entgelt für den gebuchten Flug zu bezahlen, sondern er habe auch eine Mitwirkungspflicht, der Fluggesellschaft die Erfüllung ihrer geschuldeten Leistung (nämlich die Beförderung mittels Flugzeug) zu ermöglichen. Der Beklagte habe daher gegen seine Treuepflicht verstoßen, indem er von Anfang an überhaupt nicht den Flug habe wahrnehmen wollen.
Der Schadensersatzanspruch der Fluggesellschaft begründe sich vor allem darauf, dass ihr - im Vertrauen auf die Beförderung - mit ihren Serviceleistungen Kosten entstanden sind. Sie müsse auch einem solchen pflichtwidrigen Ausnutzen der Leistungen durch den Beklagten nicht durch eine Änderung ihrer Geschäftsbedingungen entgegenwirken.
Die Fluggesellschaft konnte daher ihren Schadensersatzanspruch in Höhe der fehlgeschlagenen Aufwendungen (vom Gericht auf EUR 55,00 pro Besuch geschätzt) durchsetzen.

Schlussfolgerung:. So lustig die Idee des Beklagten klingen mag, so hat hier das Amtsgericht München völlig zu recht ganz allgemeine Grundsätze des Zivilrechts herangezogen. Die Fluggesellschaft konnte durchaus darauf vertrauen, dass der Kunde letztlich auch einmal fliegen würde und nicht nur auf die kostenlose Nutzung des Büffets aus war. Das Urteil zeigt daher sehr anschaulich, dass eine Vertragsbeziehung durchaus überstrapaziert werden kann. 

Frau Patricia Lotz ist Rechtsanwältin bei den rbi Rechtsanwälten in München-Großhadern. Sie vertritt vor allem Unternehmer und Unternehmerinnen.