Crowdworking als neue Herausforderung für das Arbeitsrecht

Arbeit Betrieb
19.12.2015360 Mal gelesen
Das Internetzeitalter bietet durch die bessere Vernetzung von Mitarbeitern und Dritten mit den Unternehmen zahlreiche neue Möglichkeiten. Zu den neueren Entwicklungen gehört unter anderem das sog. "Crowdworking". "Crowdworking" kann als eine Art des Online-Outsourcing beschrieben werden.

Das Internetzeitalter bietet durch die bessere Vernetzung von Mitarbeitern und Dritten mit den Unternehmen zahlreiche neue Möglichkeiten. Zu den neueren Entwicklungen gehört unter anderem das sog. "Crowdworking". "Crowdworking" kann als eine Art des Online-Outsourcing beschrieben werden. Dabei erfolgt die Vergabe von einzelnen Arbeitsaufgaben oder Projekten regelmäßig über eine interne oder externe Onlineplattform. Bei der konkreten Ausgestaltung sind unterschiedlichste Varianten denkbar. Ein Unternehmen kann eine Arbeitsaufgabe beispielsweise ausschließlich zur Bearbeitung durch Dritte auf einer Onlineplattform ausschreiben. Dabei könnte sich - zumindest theoretisch - jeder Internetnutzer dieser Aufgabe annehmen, sie bearbeiten und das Ergebnis an das Unternehmen übermitteln.

Andererseits ist ebenso denkbar, dass die Bereitstellung der Arbeitsaufgabe lediglich über das unternehmens- oder konzernweite Intranet erfolgt und jeder Mitarbeiter, der über die entsprechenden Kenntnisse und Kapazitäten verfügt, sich der Aufgabe widmen kann. Er erbringt diese dann grundsätzlich in Erfüllung seiner Arbeitspflicht, sofern keine gesonderte Vergütung vereinbart ist. Daneben existieren Mischformen, die internes und externes Crowdworking miteinander verbinden.

In beiden Fällen liegen die Vorteile für das Unternehmen auf der Hand: Insbesondere bei der externen Vergabe der Aufgabe besteht die Möglichkeit, sich das Wissens- und Kreativitätspotential der "Crowd" zu günstigen Kondition und für eine begrenzte Aufgabe zu verschaffen. Die Bezahlung beim Crowdworking ist unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise wird diese in Form ein Wettbewerbes organisiert, bei dem lediglich derjenige eine Bezahlung erhält, der entweder das erste oder das beste Ergebnis geliefert hat. Auf manchen Plattformen riskiert der Crowdworker sogar, dass sein Arbeitsergebnis vom Unternehmen oder der Onlineplattform abgelehnt und die Vergütung verweigert werden. Beides widerspricht dem wesentlichen Gedanken des Dienst- und Werkvertragsrechts, wonach eine erbrachte Leistung grundsätzlich zu vergüten ist, und begegnet daher erheblichen rechtlichen Zweifeln. Letztlich wird die Bezahlung in den meisten Fällen aber auch geringer ausfallen als im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.

Langfristige vertragliche Bindungen werden vermieden und der Abschluss von - mit zahlreichen Tücken behafteten - befristeten Arbeitsverträgen umgangen. Da der Crowdworker beim externen Crowdsourcing nicht dem Weisungsrecht des Unternehmens unterliegt und er nicht in die betrieblichen Abläufe eingegliedert ist, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Festgelegt ist in den meisten Fällen lediglich ein Endtermin für die Übermittlung des Arbeitsergebnisses.

Die Konsequenz ist, dass die Arbeitnehmerschutzrechte wie der Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die soziale Absicherung für den Crowdworker nicht eingreifen. Es steht zu vermuten, dass in Zukunft deshalb die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der Crowdworker in den Fokus geraten wird. Ein Ansatzpunkt könnte hier sein, Crowdworker als sog. arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen. Dies hätte zur Folge, dass einige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften - wie etwa der gesetzliche Mindesturlaub - für die Crowdworker gelten würden und Tarifverträge für Crowdworker geschlossen werden könnten. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person wird in mehreren arbeitsrechtlichen Gesetzen definiert, etwa in § 12a TVG, § 2 Abs. 2 BUrlG und § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG definiert. Die Definitionen sind nicht einheitlich. Im Allgemeinen besteht die Gemeinsamtkeit im Kern allerdings darin, dass eine arbeitnehmerähnliche Person zwar nicht wie ein Arbeitnehmer persönlich, aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist. So definiert beispielsweise § 12a TVG Personen als arbeitnehmerähnlich, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und sie entweder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, so das eine pauschale Aussage kaum getroffen werden kann. Jedenfalls dürfte die Arbeitnehmerähnlichkeit zu verneinen sein, wenn der Crowdworker Aufgaben für mehrere Unternehmen als Vertragspartner erledigt und seine Einkünfte daher von unterschiedlichen Unternehmen in einem ähnlichen Umfang bezieht. In diesem Fall ist er nicht von einem Hauptauftraggeber wirtschaftlich abhängig. Anders kann dies zu sehen sein, wenn der Crowdworker den Vertrag mit dem Plattformbetreiber schließt und von diesem das Honorar für die erledigten Aufgaben erhält. Ist der Crowdworker ganz überwiegend nur für eine Plattform tätig, so können die Einnahmen hieraus für ihn existenzsichernde Bedeutung haben.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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