Cloud Computing in der Anwaltskanzlei

Cloud Computing in der Anwaltskanzlei
06.05.2014726 Mal gelesen
Rechtsanwälte nutzen zunehmend die Möglichkeiten, ihre Daten auszulagern und somit andernorts zu speichern und zu archivieren. Dabei können IT-Infrastrukturkosten erheblich gesenkt werden, allerdings müssen dabei insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden.

Cloud Computing hat an Relevanz erheblich zugenommen - das Auslagern von Daten spart eigene IT-Infrastrukturkosten (für Hard- und Software, aber auch für die Wartung vor Ort). Dabei sind Unternehmen aus nahezu jeder Branche dazu übergegangen, sich den großen Cloud-Anbietern zuzuwenden. Viele dieser Anbieter haben ihren Sitz außerhalb Deutschlands, teilweise auch außerhalb der EU. Dies führt nicht selten zu Schwierigkeiten mit der Vereinbarkeit der Datenauslagerung und dem deutschen Datenschutzrecht.

Für Anwälte und insbesondere für größere Kanzleien kann sich die Cloud insgesamt sehr lohnen - Akten können gespeichert und archiviert werden, ohne eigene Server stellen zu müssen. Noch ein Vorteil ergibt sich aus dem Umstand, dass von überall sicher auf die Cloud-Daten zugegriffen werden kann. So ist das immer beliebtere Home-Office um einiges leichter zu realisieren, und die allgemeine Flexibilität in der Kanzlei steigt.

Anwälte nutzen die Cloudmöglichkeiten

Um die Akten digital auszulagern, müssen insbesondere bei Anwälten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Es handelt sich um die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG. Hierbei sieht das Gesetz vor, dass derjenige, der Daten auslagert, dennoch "verantwortliche Stelle" im Sinne des BDSG bleibt. Für etwaige Datenschutzverstöße oder Pannen in der Cloud bleibt also die Anwaltskanzlei verantwortlich - egal wie "weit" die Cloud tatsächlich weg ist, und ganz gleich wie gering die eigenen Einflussmöglichkeiten auf den Cloud-Dienstanbieter sind.

Daher empfiehlt es sich, im Vertrag mit dem Cloud-Diensteanbieter genau aufzuführen, um welche Daten (Anwaltsdaten, Kanzleidaten) es sich handelt, welchen Umfang die Speicherung und Archivierung haben soll und wie bei Pannen damit umzugehen ist.

Bußgelder sind möglich

Bei Verstößen gegen das BDSG durch die verantwortliche Stelle - also durch die Anwaltskanzlei, die die Daten im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung in die Cloud auslagert - drohen gem. § 38 Abs. 5 BDSG Bußgelder durch die Aufsichtsbehörde.

Darüber hinaus kommen bei der Anwaltskanzlei noch standesrechtliche Vorschriften zum Tragen, wenn es um die Datenauslagerung geht. Hier darf insbesondere auf § 50 BRAO hingewiesen werden, der vorsieht, dass die Anwälte ein geordnetes Bild ihrer Tätigkeit haben sollen - dies gilt auch für die Auslagerung von Kanzleidaten und Anwaltsakten an Cloud-Diensteanbieter.