CLLB Rechtsanwälte informieren: Bundesgerichtshof kippt Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftskonten

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30.07.2015103 Mal gelesen
München, 29.07.2015 – Nach einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der auch für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28.07.2015, Az.: XI ZR 434/14 die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt. In dem Prozess hatte der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungskostenentgelte in Höhe von € 77.637,38 gefordert und sich dabei auf die Unwirksamkeit der von einer Sparkasse verwandten Klausel zum Buchungspostenentgelt berufen.

Der Bundesgerichtshof folgte der klägerischen Auffassung und stellte klar, dass es bei der Klausel, die einen Preis pro Buchungsposten von € 0,32 vorsah, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die aber nicht wirksam sei.

Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seinem Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen Preis pro Buchungskosten festgelegt hatte. Letztgenanntes Urteil betraf aber eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von privaten Konten, während die neuere Entscheidung die Unwirksamkeit der Klausel bei der Führung von Geschäftskonten zum Inhalt hat.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Kreditinstitut bei der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen von den seit 11.10.2009 geltenden Vorschriften abweicht, nach denen die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn der Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung durchgeführt wird.

Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin, prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können.