Cannabis und Straßenverkehr

Strafrecht und Justizvollzug
30.09.20161706 Mal gelesen
Frühe Verteidigung und professionelle Beratung notwendig.

Fühlen Sie sich durch ein einmonatiges Fahrverbot in Ihrer Freiheit beschränkt? Was hielten Sie von einem - wenigstens -12-monatigen Verbot mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen?

Das kann Ihnen schnell passieren, wenn Sie im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis oder anderen berauschenden Mitteln aufgegriffen werden.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Voraussetzungen
  2. Verteidigungsansätze
  3. Über Verteidiger
  4. Ein offenes Wort zum Geld
 

1. Gesetzliche Voraussetzungen

Paragraph 24a des Straßenverkehrsgesetzes (§ 24a StVG) bestimmt, dass derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ordnungswidrig handelt.

§ 25 Straßenverkehrsgesetz ordnet an, dass ein einmonatiges Fahrverbot deswegen zu verhängen ist. Dazu kommen eine Geldbuße von 500 €, Verwaltungsauslagen und Punkte.

 

Glück gehabt, denkt der eine oder andere und lässt den Bußgeldbescheid bestandskräftig (also unangreifbar) werden. Es hätte ja auch schlimmer kommen können.

Was er nicht weiß: Es wird schlimmer kommen!

 

Irgendwann trudelt nämlich Post in den Briefkasten. In einem Brief wird man plötzlich aufgefordert, ein Nachweis über die Drogenfreiheit zu erbringen (und das obwohl in der letzten Zeit ordentlich gekifft worden ist), oder es wird darüber informiert, dass beabsichtigt ist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die meisten erwachen erst dann aus dem Dornröschenschlaf .

 

Nach einem Strafverfahren oder während eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird die Tatsache, dass man am Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Mittel teilgenommen hat, der Fahreignungsbehörde mitgeteilt.

Werden der Fahreignungsbehörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Fahreignung des Verkehrsteilnehmers begründen, dann muss der Zweifel über die Eignung im Rahmen der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 14 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung) oder der Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU; § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung) aufgeklärt werden.

 

Bei Cannabis gilt seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03) und der Stellungnahme der so genannten Grenzwertkommission ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC in Blutserum. 0,1 ng/ml THC mehr und man befindet sich im Bereich der Ordnungswidrigkeit des § 24 a StVG - mit allen Konsequenzen.

 

Ist eine THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml im Rahmen der Auswertung einer Blutprobe festgestellt worden, dann wird weiterhin unterschieden zwischen einem

- einmaligen Konsum,

- einem gelegentlichen Konsum, oder

- einem regelmäßigem bzw. missbräuchlichem Konsum.

Bei anderen Wirkstoffen gibt es auch die Feststellung der Abhängigkeit.

 

Ein einmaliger Konsum löst keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen aus.

Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn wenigstens zweimal Cannabis konsumiert worden ist. Eine Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet nur dann statt, wenn auch das so genannte Trennungsprinzip missachtet worden ist. Unter Trennungsprinzip versteht man die Trennung zwischen dem Konsum berauschender Mittel einerseits, und die Teilnahme am Straßenverkehr andererseits.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung ordnet die Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens bei einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr an. Anders als beim Alkohol wird dabei nicht zwischen einer relativen und absoluten Fahruntauglichkeit unterschieden. Ist der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum überschritten, dann wird vermutet, dass der Verkehrsteilnehmer fahruntauglich ist. Bei psychoaktiv wirkenden Mitteln gibt es keine klare Orientierung an einer Dosis-Wirkungs-Beziehung (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 7.3.2016, 3 L 972/15).

Um wiederholte Zuwiderhandlungen handelt es sich im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, wenn wenigstens zweimal Cannabis, in unabhängig von einander erfolgten Akten, welche in einem zeitlich funktionalen Zusammenhang stehen, eingenommen worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Aachen, a.a.O.).

 

Von einem regelmäßigen Konsum kann ausgegangen werden, wenn der Abbauwert des THC, der so genannte THC-COOH-Wert, bei 150 ng/ml und mehr liegt.

 

Während der einmalige Verstoß ungesühnt bleibt, können gelegentliche und regelmäßige Zuwiderhandlungen zur Anordnung der Beibringung eines MPU-Gutachtens führen.

Wird ein Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Cannabis erwischt, ohne dass der Besitz im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, dann kann trotzdem eine ärztliche Überprüfung stattfinden.

Kommt der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung einer ärztlichen oder Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht nach, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass er die erforderliche Fahreignung nicht besitzt.

 

2.Verteidigungsansätze

Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG beginnt mit

 

konsequentem Schweigen!

 

Man kann es gar nicht oft genug sagen. Schweigen! Schweigen! Schweigen!

Wie ich oben (unter 1.) ausgeführt habe, bleibt im Nachgang zum Ordnungswidrigkeitenverfahren ein einmaliger Konsum folgenlos. Wer aber bei der Polizei, vor Gericht redet, der wird zum Zeugen gegen sich selbst:

 

Beispiel:

Der Betroffene wird am 20.6.2014 von der Polizei angehalten. Im Rahmen einer Blutkontrolle ergab sich ein THC-Wert von 1,2 ng/ml im Blutserum. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er mitgeteilt, dass er das letzte Mal am 13.6.2014 Cannabis konsumiert habe.

Rechtsfolge: Es können zwei Zuwiderhandlungen und der Verstoß gegen das Trennungsprinzip festgestellt werden. Die Beibringung eines MPU-Gutachtens muss angeordnet werden. Hätte der Betroffene geschwiegen, hätte nur ein Verstoß (am 20.6.2014) festgestellt werden können.

 

Der erste Rat eines Verteidigers kann deshalb auch nur sein, dass der Mandant konsequent schweigen muss.

 

Tatsächlich reden die meisten allerdings unter dem Einfluss des polizeilichen Zwangs. Maßgeblich wirkt sich auch die Polizeitaktik aus, dass für den Betroffenen Verständnis aufgebracht und die Zuwiderhandlung kleingeredet wird. Bei so viel Verständnis kann es schon einmal passieren, dass man ins Plaudern kommt. Und wenn der Polizeibeamte dies dann auch noch alles protokolliert, dann kann man seine Unterschrift unter dem Protokoll eigentlich gar nicht mehr verweigern.

Dabei braucht man nichts zu sagen, bei nichts mitzumachen. In fast allen Straf- und Bußgeldakten findet man so genannten Torkelbögen, in denen das Ergebnis der Nasen-Finger-Probe, Einbeinstand &c. festgehalten ist. Man muss das nicht machen.

Bitte verzichten Sie auf keine Rechte!

Stimmen Sie einer Blutentnahme nicht zu. Machen Sie sich nicht zum Hampelmann, indem Sie sich an irgendwelchen Tests beteiligen. Reden Sie nicht mit dem herbeigerufenen Arzt. All das wird später gegen Sie verwendet.

 

Beispiel:

Polizist: Haben Sie etwas getrunken?

Antwort (freundlich): Herr Wachtmeister, wie Sie wissen brauch ich auf diese Frage nicht zu antworten. Also sage ich nichts.

Polizist: Haben Sie Drogen genommen?

Antwort: Ich möchte wirklich gar nichts sagen. Weder "Ja", noch "Nein".

Polizist: Einmal Fahrzeugschein, Führerschein, Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste, bitte.

Verhalten: Alles wird dem Polizisten ausgehändigt bzw. gezeigt. Warnweste und Dreieck sowie Verbandskasten liegen auf dem Beifahrersitz. Jetzt darf der Polizist ohne konkreten Verdacht nicht einmal mehr in den Kofferraum gucken.

 

Wenn das alles nichts mehr nutzt, weil "das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist", dann muss man sich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren anders verteidigen.

Zum einen hilft es, bestimmte Kurse zu besuchen, um seine Fahreignung wiederherzustellen. Insbesondere im Strafverfahren kann man im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung nachweisen, dass die Fahreignung wiederhergestellt ist. Dazu muss die Verteidigung aber einen entsprechenden Beweisantrag stellen.

Mit einem solchen Kurs kann man im Strafverfahren aber auch die Sperrfrist verkürzen. Auch dazu sollte über die Verteidigung ein entsprechender Antrag nachträglich gestellt werden.

 

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn also klar ist, dass es einen Bußgeldbescheid geben wird (Verfahren nach § 24a StVG), dann kann man durch die Teilnahme an einem Fahreignungskurs mit Abstinenzkontrolle, den Beginn der Abstinenz nachweisen. Nr. 9.2. der Anlage 4 zum StVG verlangt nämlich den Nachweis bestimmter Abstinenzzeitpunkte.

Deshalb ist es wichtig, nach einer Polizeikontrolle und etwaiger Blutentnahme sofort den Konsum einzustellen, weil sonst folgendes passiert:

 

Beispiel:

Betroffener wird am 9.1.2015 von der Polizei aufgegriffen. In der Blutprobe wird ein THC-Wert von 1,2 ng/ml festgestellt (= einmalige Zuwiderhandlung und Verstoß gegen das Trennungsprinzip). Daraufhin wird er einen Monat später von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, eine Urin- und Blutanalyse durchzuführen. Das Ergebnis dieser Analyse führt dazu, dass Abbauprodukte des THC (THC-COOH) aufgefunden werden (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.6.2015, 7 L 1200/15). Damit ist die zweite Zuwiderhandlung nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen.

 

Kommt es dem Betroffenen wirklich darauf an, dann kann auch das Gutachten über die Blutprobe angegriffen werden. Das sollte indes nur durch einen versierten Verteidiger erfolgen.

Der Angriff muss im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgenommen werden. Zwar kann man das Ergebnis auch später noch angreifen. Weil das Gesetz aber vermutet, dass derjenige, welcher zwei Zuwiderhandlungen gegen das StVG unter Verletzung des Trennungsgebots begeht, eine große Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, sind Entziehungen der Fahrerlaubnis sofort vollziehbar. Man kann dagegen im Eilrechtsschutz vorgehen. Dort wird aber die Sach- und Rechtslage "Pi-mal-Daumen" beurteilt. Angriffe gegen das Blutgutachten werden dort in der Regel nicht beachtet. Das Hauptsacheverfahren dauert in der Regel länger als der Betroffene ohne Fahrerlaubnis ist.

Also, wenn man die Werte aus dem Gutachten angreift, dann bitte frühzeitig.

 

3. Über Verteidiger

Wer sich gegen § 24a - Verfahren wehren will sollte sich einen Verteidiger suchen, der sich mit dem Thema auskennt. Es gibt Rechtsanwälte, es gibt Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und es gibt Fachanwälte für Verkehrsrecht. Nun bietet die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" aber nicht unbedingt Gewähr dafür, dass die dahinterstehende Person sich mit dem Thema Fahrerlaubnis und Drogen tatsächlich auskennen. Der Fachanwalt kann seinen Schwerpunkt auch auf das Verkehrszivilrecht (bspw. Unfallschadenregulierung) gelegt haben.

 

Einen versierten Verteidiger erkennen Sie in der Regel nur daran, dass er Fachbeiträge oder - wie ich - entsprechende Rechtsstipps veröffentlicht.

Anders kann Spezialisierung und Kenntnis - meines Erachtens - nicht nach außen transportiert werden. Ich bin beispielsweise Rechtsanwalt, habe aber von Marken- oder Kapitalrecht keine Ahnung. Trotzdem kommen 1 - 2 mal im Jahr potentielle Mandanten zu mir und wollen insbesondere zum Thema Markenrecht beraten werden. Der "winkende" Lohn ist gut und mit einem tränenden Auge verweise ich diese Mandanten zu einem Kollegen, der sich mit dem Thema auskennt.

 

Also informieren Sie sich über Ihren zukünftigen Verteidiger.

 

4. Ein offenes Wort zum Geld

Verteidigung kostet Geld. Gute Verteidigung kostet mehr Geld.

Deshalb informieren Sie sich vor einer Auftragserteilung über die anfallenden Gebühren. Reden Sie mit Ihrem Verteidiger Klartext. Wenn Sie sich die Verteidigung nicht leisten können, dann müssen Sie das sagen. Gegebenenfalls lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren. Über die Höhe monatlicher Raten muss man reden und lässt sich verhandeln.

Ich suche beispielsweise halbjährlich sämtliche veröffentlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln und Minden) zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkohol und Drogen heraus und katalogisiere sie. Es ist schon erstaunlich und auch interessant , was da alles entschieden wird. Eine solche Systematisierung benötigt Zeit. Und diese Zeit und Spezialisierung sollte sich meiner Meinung nach auch in der Bezahlung ausdrücken.

 

Rufen Sie bei Fragen an oder schreiben Sie eine Emai:

 

Stüwe & Kirchmann

Rechtsanwälte in Partnerschaft

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.Anwalt-Wuelfrath.de