Cannabis & Co – Grundsätze des Absehens von der Verfolgung in NRW (aktueller Stand / August 2007)

Strafrecht und Justizvollzug
28.09.20071437 Mal gelesen

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellen nach der gesetzlichen Wertung kriminelles Unrecht dar. Dennoch können sich Beschuldigte unter bestimmten Voraussetzungen Hoffnung auf eine Einstellung des Strafverfahrens machen. Das Gesetz (§ 31a BtMG) sieht zur Entlastung der Justiz die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung des Vergehens absehen kann, wenn  

1.) sich der festgestellte Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) auf
eine geringe Menge bezieht. Als geringe Menge gilt nach den aktuellen Richtlinien der
nordrhein-westfälischen Justiz eine Bruttomenge von nicht mehr als 6 Gramm; 

2.)  von einer geringen Schuld des Täters ausgegangen werden kann. Geringe Schuld kann
Grundsätzlich angenommen werden, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht
auszuschließen ist oder wenn es sich um Erst- oder Zweittäter handelt.  

Bezieht sich der Tatvorwurf auf den Umgang mit anderen unerlaubten Substanzen wie Kokain, Amphetamin oder Heroin gelten diese Einstellungsgrundsätze nur in Ausnahmefällen.

Grundsätzlich nicht vorgesehen ist eine Einstellungsmöglichkeit bei Menschen, die schon zum wiederholten Mal wegen Umgangs mit unerlaubten Betäubungsmitteln aufgefallen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber denkbar wenn zwischen diesen Auffälligkeiten ein längerer Zeitraum lag.

Natürlich ist eine Einstellung nach § 31a BtMG in solchen Fällen ausgeschlossen, wo Indizien für ein Handeltreiben oder die Abgabe von Betäubungsmittel vorliegen. Ein solches Indiz kann auch das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln sein.

Fahrerlaubnisinhaber müssen allerdings auch nach einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Der Verwaltungsbehörde gegenüber entfaltet die Einstellung des Strafverfahrens keine Bindungswirkung. Erhält sie Kenntnis, dass der Fahrerlaubnisinhaber Umgang mit Drogen hatte - was aufgrund bestehender Mitteilungspflichten (§ 2 Abs.12 S.1 StVG) zumindest bei Drogenkonsum im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme (Verkehrskontrolle) der Fall sein dürfte - ist sie verpflichtet zu handeln. Sie wird dann bei feststehendem Konsum harter Drogen die Fahrerlaubnis des Betroffenen sofort entziehen oder, bei nahe liegendem Drogenkonsum, weitere Aufklärungsmaßnahmen (ärztliches Gutachten) anordnen. In Bezug auf Cannabis hängen die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen vom Konsummuster des Betroffenen ab. Während bei regelmäßigen Konsumenten die Fahrerlaubnis sofort entzogen wird, ist bei Gelegenheitskonsumenten eine Fahreignungsbegutachtung (MPU) vorgesehen. Bei nur einmaligem oder experimentellem Konsum von Cannabis können Aufklärungsmaßnahmen angeordnet werden. In der Regel wird dies die Aufforderung zum Nachweis dieses Konsumverhaltens über ein ärztliches Gutachten sein.