BVerwG: Arbeitgeber muss eventuell für Abschiebungskosten aufkommen

Arbeit Betrieb
19.10.2012235 Mal gelesen
Für Arbeitgeber kann das illegale Beschäftigen von ausländischen Arbeitnehmern unangenehme Folgen haben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.

Vorliegend hatte ein Gastwirt einen ausländischen Staatsangehörigen ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beschäftigt. Er wurde von der Polizei nach zwei Tagen ihm Rahmen einer Razzia festgenommen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt. Nach einer siebenmonatigen Abschiebungshaft wurde er in sein Heimatland Jordanien abgeschoben. Im Folgenden bekam der Arbeitgeber Post von Land Berlin in Form eines Kostenbescheides. Er sollte für die Abschiebungskosten in Höhe von 16.951,09 Euro aufkommen. Doch der Betreiber der Gaststätte wehrte sich gegen den Kostenbescheid und klagte.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stellte hierzu mit Urteil vom 16.10.2012 (Az. 10 C 6.12) klar, dass der Gastwirt in einer solchen Situation normalerweise für die gesamten mit der Abschiebung verbundenen Kosten (inklusive Kosten für die Abschiebungshaft in Höhe von 12.693,60 Euro) aufkommen muss. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Allerdings galt dies hier aufgrund eines Formfehlers nicht für die Abschiebungshaft, weil der Ausländer nicht vor der Haft ordnungsgemäß über sein Recht auf unverzügliche Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung hingewiesen worden war. Lediglich aufgrund dieses Umstandes brauchte der Gastwirt nur für die übrigen Kosten für die Abschiebung in Höhe von 4 257,49 Euro aufkommen (wie Flug nach Jordanien, polizeiliche "Begleitung").

 

Arbeitgeber sollten daher lieber vorsichtig sein, obwohl eine derartige Kontrollpflicht von Seiten des Gesetzgebers eher bedenklich ist. Hierdurch könnten sich ausländische Arbeitnehmern von Ländern außerhalb der EU diskriminiert fühlen.