Bundesverwaltungsgericht ändert Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung zugunsten von Probebeamten

Staat und Verwaltung
09.12.2013729 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Parallelentscheidungen seine Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung zugunsten von Probebeamten geändert.

Zum Sachverhalt:

Die gesundheitliche Eignung der Kläger in beiden Verfahren war des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden. Ein Kläger war an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin in dem Parallelverfahren litt an einer Verformung der Brustwirbelsäule. Bei beiden  Beamten war ein Grad der Behinderung iHv 30 vH anerkannt. Sie waren allerdings Schwerbehinderten nicht gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Die Vorzinstanzen hatten die Entscheidungen des Dienstherrn bestätigt, nach denen die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren jeweils an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht führt zum Ausschluss aus dem Beamtenverhältnis aufgrund gesundheitlicher Nichteignung aus: "Aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss. Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 -, juris). Nach dem neuen Maßstab gilt der Ausschluss nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

Fazit:

Mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Situation von nicht schwerbehinderten Probezeitbeamten deutlich verbessert. Die Beamten können die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter deutlich verbesserten Voraussetzungen verlangen. Während nach der alten Rechtslage der Beamter quasi beweisen musste, dass er bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze dienstfähig sein wird, dürfte in Zukunft die Beweislast dafür, dass der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wird, beim Dienstherrn liegen. Diese Prognose muss sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen und ist gerichtlich voll überprüfbar. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de, (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).