Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V - Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ? (Goßens / Berlin)

In seiner Sitzung am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag die 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes mit den Änderungen arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Drucksache 16/13428 beschlossen. Neben dem Arzneimittelgesetz (AMG) wurden 17 weitere Gesetze und Verordnungen mit der AMG - Novelle abgeändert.
Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Auch das SGB V wurde erneut modifiziert. Dabei wurden z. B. begrüßenswerte Regelungen zur Förderung von Hospizen und Kinderhospizen, zu wichtigen Aufgaben des Bewertungsausschuss und zur Gestattung der Einbindung von dritten Firmen zur Abrechnung von Krankenhausleistungen, die an Notfallpatienten erbracht wurden, eingebracht. Hier hatte es in der Vergangenheit datenschutz- rechtliche Probleme gegeben, die jetzt gelöst wurden.
§ 128 SGB V
Auch der heftig diskutierte § 128 SGB V mit dem Titel "unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten" - erhält eine neue Ausgestaltung mit einem angeführten Absatz 6 und weiteren Abänderungen.
- In Absatz 2, Satz 1 wird das Wort "Vertragsärzte" durch die Wörter "so wie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" ersetzt. Folgender Satz wird angeführt: "Wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür." Damit konkretisiert der Gesetzgeber den Begriff der wirtschaftlichen Vorteile, deren Annahme den Ärzten verboten ist.
- Auch § 128 Abs. 4 SGB V wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:
- (4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.
- (4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gelten entsprechend auch für die Vertragsärzte. In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig.
- (4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.?
- In dem Absatz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
§ 128 Absatz 6 SGB V wird neu angefügt und lautet wie folgt:
(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6.
Was beinhalten diese erneuten Änderungen
- Mit dem neuen § 128 Absatz 6 SGB V werden nun pharmazeutische Unternehmen, Apotheken, pharmazeutische Großhändler und sonstige Anbieter von Gesundheitsleistungen mit in den Katalog aufgenommen.
- Neben den Hilfsmitteln fallen nun auch Arzneimittel, Verbandstoffe und andere Produkte unter die Regelung des § 128 SGB V.
- Auch die wirtschaftlichen Vorteile, die unter das Zuwendungsverbot fallen, wurden konkretisiert::
Es ist jetzt ausdrücklich verboten dem Arzt unentgeltlich oder verbilligt Geräte und Materialien zu überlassen.
Es ist jetzt ausdrücklich verboten Räumlichkeiten oder Personal zu stellen. Es ist jetzt auch verboten sich an den Kosten für diese zu beteiligen.
Es ist jetzt ausdrücklich verboten Ärzten Schulungsmaßnahmen unentgeltlich zuzuwenden.
Was bedeuten diese Änderungen für Ärzte und die Gesundheitsbranche:
- Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich zunächst auf meinen Artikel bei anwalt 24 zum Depotverbot nach § 128 SGB V und zur unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten. Der Artikel hat weiterhin höchste Aktualität und ist auf den in § 128 Abs. 6 benannten erweiterten Kreis der Leistungserbringer anwendbar. ( siehe oben: pharmazeutische Unternehmen, Apotheken, pharmazeutische Großhändler und sonstigen Anbieter von Gesundheitsleistungen)
- § 128 SGB V bewirkt inzwischen ein fast vollständiges Verbot der Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und den Vertragsärzten, den Ärzten in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen, im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln, um die es aufgrund der systematischen Stellung des § 128 SGB V geht.
- Bisher sorgten die betroffenen Leistungserbringer für eine sachgerechte Anschlussversorgung der Patienten. Ärzte und Leistungserbringer übermittelten sich gegenseitig die wichtigen und erforderlichen Informationen. Damit unterstützten sie den Versorgungsauftrag der Krankenversicherungen. Durch diese Zusammenarbeit entwickelten sich, wie überall im Leben, Kooperationen die in erster Linie einer qualitativ hochwertigen Versorgung dienten. Diese werden nun pauschal verboten.
- Bisher wurden die Ärzte von den Leistungserbringern geschult. Dies geschah oft kostenlos und zum Wohle der Patienten.
- Der neue § 128 SGB V untersagt die kostenlose Einweisung der Ärzte in die Anwendung der Medizinprodukte durch die sachnahen Leistungserbringer. Anwenderpflichten z. B. nach § 2 MPBetreibV werden dabei völlig ausgeblendet.
- Dem Patienten stehen auch aufgrund von § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V Einweisungsansprüche zur sicheren Versorgung mit Medizinprodukten zu. Da jetzt neben den Hilfsmitteln auch Arzneimittel, Verbandstoffe und Produkte zur enteralen Ernährung gehören erweitert sich das, durch § 128 SGB V entstehende, Spannungsfeld.
- Die neue und starke Reglementierung von Ärzten und Leistungserbringer hindert diese mittelbar bei der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben zur optimalen Versorgung der Patienten.
Vorschlag zur Lösung des Spannungsfeldes
Der Gesetzgeber sollte zum Wohle aller Versicherten möglichst bald auch eine Regelung für die zulässige Zusammenarbeit verabschieden.
Damit könnte beispielsweise der hohe Qualitätsstandard unserer Versorgung gesichert werden und auch die professionelle Einweisung der Patienten wäre gesichert.
Bereits heute gibt es Modelle (z. B. Versorgungsmangement bei einigen Betriebskrankenkassen) die in transparenter Weise, auch gegenüber den Krankenversicherungen, die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten, zum Wohle der Patienten sichern.
Ab wann gilt der neue § 128 SGB V(1)
Nach Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten wird es im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am nachfolgenden Tag in Kraft. Hier geht es zum elektronischen Bundesanzeiger. Für die weiteren Regelungen der 15. AMG Novelle gelten teilweise abweichende Regelungen.
© Burkhard Goßens (2)
Rechtsanwalt vCard
______________
Lesehinweis
Depotverbot gem. § 128 SGB V - Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
______________
§ 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, durch Leistungserbringer. Wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür.(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet werden. Für den Fall schwerwiegender und wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden können.(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer.(4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig.(4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten.(5) Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt werden, die auf eine mögliche Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit hindeuten.(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6.
_____________
(2) Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vergaberecht sowie Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V..
Der vorgenannte Beitrag dient der allgemeinen Information und wurde nach bestem Wissen erstellt. Er kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Er stellt keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen. Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Burkhard Goßens, Ahornallee 10, 14050 Berlin.
Weitere Informationen zum Gesundheitsrecht unter http://www.gesundheitsrecht.info/
Suchwörter: § 128 SGB V, Gesetzeswortlaut, neu, alt, unzulässige, Zusammenarbeit, zwischen, Leistungserbringern, und, Vertragsärzten, Verbot, Abs.6,verkürzter, Versorgungsweg, Depotverbot,
Bildnachweis: http://de.fotolia.com/




