Bundessozialgericht: Praxisgebühr ist verfassungsgemäß
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 25. Juni 2009 wie folgt:
"1) Der Senat hat entschieden, dass die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr ( § 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist, und deshalb die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen ein, die von den GKV-Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind. Zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das BVerfG und das BSG schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der GKV darf vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstsein an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt wird. Davon kann bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ( § 62 SGB V) - bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, auf nur 1 % - nicht die Rede sein."
Terminsvorschau des BSG
1. Lesehinweis
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den Artikel:
Praxisgebühr beim Arzt - Zuzahlung und Selbstbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung
2. Lesehinweis:
BSG - Entscheidung:Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel
Im Jahr 2008 haben die gesetzlich Versicherten Patienten nach Auskunft des GKV Spitzenverbandes rund 1,92 Milliarden Euro für die Praxisgebühr bei Ärzten und Zahnärzten ausgegeben.
Weitere Informationen zum Gesundheitsrecht unter http://www.gesundheitsrecht.info/
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