Bundessozialgericht: Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel (Goßens / Berlin)
Bundessozialgericht entscheidet zu Badeprothesen (wasserfesten Badehilfen o.ä.)
Am 25. Juni 2009 hatte das BSG neben der Praxisgebühr u. a. über drei Revisionen zu entscheiden, welche die Versorgung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Badeprothesen zum Gegenstand hatten
(B 3 KR 2/08 R, B 3 KR 19/08 R, B 3 KR 10/08 R).
Die Entscheidung
Das BSG stellte fest, dass Beinamputierte grundsätzlich Anspruch darauf haben, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihnen eine Badeprothese bezahlt.
Was sind Badeprothesen
Badeprothesen ermöglich im Sanitärbereich Zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen. Eine Krankenversicherung hatte die Kostenerstattung für Badeprothesen mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene Kläger könne einen am Markt erhältlichen Kunstoffüberzug für seine Alltagsprothese verwenden.
Rechtliches
Während eine Revision daran scheiterte, dass der angestrebte Gebrauch des Hilfsmittels auf die Nutzung im Salzwasser (Ostseeurlaub, Salzwassertherme) gerichtet war und dieses wegen einer bereits vorhandenen Süßwasserprothese eine Luxusversorgung darstelle, hatte ein anderes Verfahren aus Sicht des Versicherten Erfolg. Das dritte Verfahren wurde wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung des LSG dorthin zurückverwiesen, um die Prothesenfähigkeit der Versicherten vollständig zu ermitteln.
Hinsichtlich der grundsätzlich für alle drei Verfahren relevanten Kostenübernahmepflicht durch die GKV stellte das BSG in seiner mündlichen Urteilsbegründung jedoch heraus, dass insbesondere die Leistungskataloge der Beihilfeverordnung, der Orthopädieverordnung aber auch des SGB VII nicht derart restriktiv angelegt seien, wie die weitgehend ablehnende Verwaltungspraxis im SGB V. Maßgeblich sei zudem, dass es sich auch bei der Badeprothese um eine Maßnahme des unmittelbaren Behinderungsausgleichs handele. Auf die Frage der Grundbedürfnisse bzw. des Basisausgleichs komme es hier nicht mehr an. Diese Kriterien seien nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich (z.B. durch Rollstühle o.ä.) relevant. Die Prothese sei hingegen der klassische Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs. Soweit Kostenträger und Sozialgerichte für ablehnende Entscheidungen auf das Betroffensein von Grundbedürfnissen abstellten, sei dies daher nicht sachgerecht. Damit knüpft das BSG an seine Entscheidungen aus dem Jahre 1979 zu § 182 b RVO an, der in jüngerer Vergangenheit auch einige LSG und SG gefolgt waren.
Nach der mündlichen Begründung der Urteile wird künftig davon auszugehen sein, dass Badeprothesen grundsätzlich zum Leistungskatalog der GKV gehören.
Nachtrag:
Hier der Link zum Terminsbericht des BSG
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Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V..
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