Bundesgerichtshof zur Widerrufsbelehrung

Internet, IT und Telekommunikation
05.05.2012263 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt.

Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2011, I ZR 123/10, entschieden.