Bundesgerichtshof zur Beweislastverteilung bei einer Alleinstellungsbehauptung

Wettbewerbsrecht
28.06.2010692 Mal gelesen
1. Die Alleinstellungswerbung beinhaltet die Aussage eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt.
 
2. Eine solche Aussage braucht sich dabei nicht nur darauf zu beziehen, dass man das "größte, beste oder exklusivste" Unternehmen ist, sondern diese Stellung kann sich auch auf die Qualität oder Beschaffenheit eines Produkts beziehen.
 
3. Soweit eine solche Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, verstößt das werbende Unternehmen auch nicht gegen das Gesetz, denn die Aussage ist dann nicht irreführend.
 
4. Es bleibt aber die Frage, wer letztendlich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und beweisen muss, ob diese Stellung tatsächlich auch besteht. Damit setzt sich der nachfolgende Fall auseinander.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Folgendes ging: Die spätere Klägerin ist ein Unternehmen, welche sich unter anderem auf die Bearbeitung von Oberflächen spezialisiert hatte. Die spätere Beklagte war auf demselben Gebiet tätig, wobei deren jetzige Mitarbeiter früher bei der späteren Klägerin beschäftigt waren. In einem Firmenprospekt warb die spätere Beklagte unter anderm damit, dass sich hier die Erfahrung widerspiegelt. Weiter hieß es dort: "Der Name X ist neu für Sie? Das wundert nicht. Vielleicht kommen ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbehandlung und -reperatur ein. In der Summe bündeln wir für ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht.". Dies stellt die spätere Klägerin fest und forderte im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die Unterlassung der Aussage und Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Frist ergebnislos verstrich, wurden die Anspruche gerichtlich geltend gemacht. Das Ausgangsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht unter Aufhebung des Urteils des Ausgangsgerichts die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen stellte den Antrag auf Zulassung der Revision, um die Entscheidung rechtlich überprüfen zu lassen. Diese wurde dann zugelassen.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.10.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 73/07 die hiergegen gerichtete Revision als begründet erachtet und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die ausschließlich angesprochenen Fachkreise hinreichend deutlich darüber aufgeklärt werden, dass die sich im Streit befindliche Aussage nur auf die Erfahrung der beschäftigten Mitarbeiter der Firma beziehe. Es werde keine Aussage über das Unternehmensalter getroffen. Zudem führte das Gericht an entsprechender Stelle aus, dass die im Bereich der Spitzenstellungs- und Alleinstellungswerbung grundsätzlich geltende Aufklärungspflicht des Werbenden hier nicht bestehe. Denn die behauptete Spitzenstellung ergebe sich aus der Kompetenz ihrer Mitarbeiter, die diese im Rahmen ihrer vorangegangenen beruflichen Tätigkeit gesammelt hätten. Da diese aber zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren, hätte diese ohne Weiteres deren möglicherweise bestehende mangelnde fachliche Qualifikation beweisen können. Diese mangelnde berufliche Qualifikation wurde aber zu keiner Zeit in Abrede gestellt, sodass die Unwahrheit der Alleinstellungsbehauptung nicht nachgewiesen sei. Somit sei der Anspruch auch nicht gegeben.
 
5. Diese Entscheidung zeigt, dass grundsätzlich gilt, wie überall, dass derjenige, der einen Anspruch behauptet, auch dafür darlegungs- und beweispflichtig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anspruchsteller von einer bestimmten Tatsache keine Kenntnis haben kann oder aber der andere aufgrund seines Wissens zur Darlegung und zum Beweis verpflichtet ist.
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Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
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