Bundesgerichtshof zu Klagen auf Geldentschädigung und ehrverletzende Äußerungen, aktuelle Entscheidung

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18.04.2012404 Mal gelesen
Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten.

Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom  28.02.2012, VI ZR 79/11, entschieden. Das Urteil finden Sie hier im Volltext.

Hintergrund

Geklagt hatte ein Lebensversicher, bei der der Beklagte einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Versicherte Person war seine Ehefrau.

Der Beklagte verbrachte mit seiner Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam, bei dem die Frau unter im Einzelnen ungeklärten Umständen beim Baden im Meer zu Tode kam. In einem Vorprozess nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag - die Versicherungssumme betrug zuletzt 1.682.163 € -  in Anspruch.

Die Klägerin berief sich auf Leistungsfreiheit und machte geltend, der Beklagte habe den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt, um an die Versicherungsleistung zu kommen.

Der Beklagte sah sich nun in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er nahm die Klägerin darauf in einem weiteren Verfahren auf Zahlung einer Entschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen in Anspruch, worauf die Klägerin negative Feststellungsklage erhob. Der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 €, worauf die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärten. Nachdem dann das Landgericht die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen und das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen hatte, verfolgte der Beklagte sein Widerklagebegehren mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter.

Bundesgerichtshof

Dem BGH nach bestand allerdings kein Anspruch des Beklagten auf Geldentschädigung, denn die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe seien im Zusammenhang mit einem rechtlich geordneten Verfahren geäußert worden. Wenn redlicher Sachvortrag in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führe, weil die Behauptung sich später im Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweise, sei das mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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