Bundesgerichtshof: unter welchen Voraussetzungen haftet google für unwahre Tatsachenbehauptungen / Beleidigungen über einen Blog?

Internet, IT und Telekommunikation
25.10.2011844 Mal gelesen
Unter dem Aktenzeichen VI ZR 93/10 hat der BGH heute eine wichtige Entscheidung verkündet zur Frage einer Haftung von google als Hostprovider für die Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachen über einen Blog

Der Bundesgerichtshof hat sich als Revisionsinstanz mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, der über das LG Hamburg (Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08)und das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09) zum BGH gekommen ist.

Google bietet die technischen Anforderungen für Blogs unter den Domains www.blogger.com und www.blogspot.com. Der BGH hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen google für unwahre Tatsachenbehauptungen / Beleidigungen zu haften hat.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass google ein sogenannter Hostprovider ist. Als Hostprovider kann man grob einen Anbieter bezeichnen, der fremde Inhalte anderen Nutzern über Webserver zur Verfügung stellt.

Im konkreten Fall hat sich ein Blogger über einen von diesem geführten Blog in ehrenrühriger Art über einen Dritten geäußert. Das Problem besteht häufig darin, dass der Verfasser selbst nicht oder nur schwer ermittelt werden kann. Konkret hatte sich der Betroffene an google als Hostprovider gewandt, um entsprechende Ansprüche (Beseitigung etc.) geltend zu machen.

Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche gegen google bejaht, gleichzeitig die Revision zum BGH zugelassen.

Der BGH hat sich zur Anwendbarkeit deutschen Rechts für den in Kalifornien gehosteten Blog zu befassen. Weiter hatte sich der BGH mit der wichtigen Frage zu beschäftigen, in welchem Umfange ein Betroffener wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vortragen muss, damit der Hostprovider den Eintrag beseitigt und eine weitere Veröffentlichung unterlässt.

Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=&ArtArt=pm&Da=&Datumum=201=2011&Sort=3&nr=3&nr=57957&=57957&pos=0&anz=0&anz=169).

Für das vorliegende Angebot ist nach den Ausführungen des BGH deutsches Recht anwendbar. Weiter hat der BGH konkrete Anforderungen an eine Haftung des Hostproviders dargelegt: Danach muss zunächst ein Rechtsverstoß dargelegt werden, ohne dass eine weitgehende eigene Prüfung des Hostproviders vorgenommen werden muss. Zunächst muss der Betroffene unter angemessener Fristsetzung den Blogeintrag beanstanden. Sollte der Blogbetreiber (hier also google) darauf reagieren und den Vorwurf einer Haftung substantiiert in Abrede stellen, so muss wiederum der Betroffene nacharbeiten und die Verletzung / Unwahrheit substantiiert nachweisen. Reagiert der Betroffene nicht weiter, so muss der Hostprovider zunächst keine weitere Prüfung vornehmen. Wenn jedoch sich aus der Stellungnahme des Betroffenen und ggfs. aus den vorgelegten Belegen eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt, ist der Blogeintrag zu löschen.

Die Entscheidung kann so nicht auf sämtliche soziale Netzwerke übertragen werden. Beispielsweise ist zu dem immer wieder auftretenden Problem von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über youtube anzumerken, dass youtube nach Rechtsprechung des LG Hamburg als sogenannter Content-Provider anzusehen ist und insoweit eine Haftung wesentlich einfacher bejaht werden kann.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitet u.a. Sachverhalte im Zusammenhang mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, von Bildrechten / Cybermobbing