Bundesgerichtshof stärkt Käuferrechte

Kauf und Leasing
27.11.20082324 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.11.2008 ein Urteil mit enormer Tragweite für den Verbraucherschutz gesprochen. Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei dem Versandhandelsunternehmen Quelle ein "Herd-Set" zum Preis von € 524,90 gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte Fa. Quelle den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten mangelhaften Gerätes verlangte Quelle € 69,97 als Wertersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); er widerspricht aber einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher. Aus diesem Grunde hatte der BGH, der bereits im Jahr 2006 die Streitfrage entscheiden sollte, das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die EU-Richtlinie der Regelung im BGB entgegen steht. Der BGH hat daher nun entschieden, dass die Kundin den von Fa. Quelle verlangten Wertersatz nicht zu zahlen braucht. Die Vorschrift im BGB müsse einschränkend angewendet werden. Juristen sprechen dabei von teleologischer Reduktion. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits angekündigt, kurzfristig eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. 

Die BGH-Entscheidung ist nicht nur für den Erwerb von Backöfen, sondern beispielsweise auch für den Fahrzeug-, insbesondere den Neuwagenhandel von großer Bedeutung. Wer ein mangelhaftes Fahrzeug erwirbt, hat zunächst einmal die Möglichkeit, Nacherfüllung, und zwar entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Letzteres, also den Umtausch, darf und wird der Händler zwar ablehnen, wenn ihm dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Das mit zahlreichen Mängeln behaftete "Montagsauto" rechtfertigt aber in der Regel eine Ersatzlieferung. Bisher konnte der Händler dann eine Nutzungsvergütung von bis zu 0,67 % des Kaufpreises je 1.000 gefahrener Kilometer fordern. Wer also beispielsweise einen Neuwagen für € 25.000,00 gekauft und im Zeitpunkt des Umtausches 20.000 km gefahren hatte, musste € 3.350,00 Nutzungsentgelt an den Verkäufer zahlen. Laut EuGH und BGH ist diese Praxis nicht mit dem Gedanken des Verbraucherschutzes zu vereinbaren. Wenn nämlich der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher, der seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung erfüllt hat, wird durch den Umtausch nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen. Mit anderen Worten muss der Verkäufer einen Mangel des Kaufgegenstandes in jedem Falle kostenlos beseitigen. Wäre dies anders, könnte dadurch der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte abgehalten werden, was nicht richtig sein kann.

Die Entscheidung zeigt, wie die europäische Gesetzgebung durchaus positive Einflüsse auf die Gestaltung nationalen Rechtes haben kann.


BGH, Urteil vom 26.11.2008, AZ VIII ZR 200/05