Bundesgerichtshof schützt vor Vollstreckung aus Grundschuld nach Kreditverkauf - Urteil vom 30.03.2010, Az.: XI ZR 200/09 - 30.03.2010

Kredit und Bankgeschäfte
30.03.20104775 Mal gelesen
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde.
 
Zwar gibt es seit 2008 ein Gesetz, das einen besseren Schutz von Bankkunden vorschreibt. Die vor August 2008 geschlossenen Darlehensverträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auf Neuverträge anwendbar.

Im entschiedenen Falle wendete sich die Grundstückseigentümerin gegen die Zwangsvollstreckung des neuen Grundschuldgläubigers aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld. Nachdem sie nicht mehr in der Lage war den zugrundliegenden Darlehensvertrag von 1998 (!) zu bedienen, hatte die ursprüngliche Bank diesen Vertrag gekündigt, die fällige Forderung verkauft und die betreffende Grundschuld abgetreten. Der Grundschulderwerber betrieb nunmehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat für diesen Fall entschieden, dass die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordere, weil die Unterwerfungserklärung interessengerechter Weise so auszulegen ist. Es muss daher künftig geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernahm. Nur dann hat er überhaupt das Recht, Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken. Daher hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der Grundstückseigentümer erst im Falle der Klauselerteilung auf den neuen Gläubiger gegen die dann beantragte Zwangsvollstreckung mit den in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgehen muss

Da aber in Kreditverträgen oftmals vertragliche Abmachungen über Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder einen Vollstreckungsaufschub enthalten sind, ist in solchen Fällen eine sofortige Zwangsvollstreckung durch den neuen Grundschuldgläubiger nicht mehr möglich - entsprechende Rechtsbehelfe sind erfolgversprechend.