Bundesgerichtshof konkretisiert Aufsichtspflicht bei Filesharing durch Kinder

Abmahnung Filesharing
16.04.2013394 Mal gelesen
Zwischenzeitlich liegen die Entscheidungsgründe der sog. Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) vor. Wie wir bereits berichteten, wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2012 eine Klage auf Schadensersatz und Abmahnkosten von vier großen Musiklabels wegen Filesharings gegen Mandanten von uns zurück

Die Vorinstanzen bejahten noch eine Haftung der Eltern, da feststand, dass der 13- jährige Sohn über den Anschluss seiner Eltern Filesharing betrieben hatte. Insoweit unterstellten die Vorinstanzen die Verletzung von Aufsichtspflichten, da bereits die Tatsache, dass der Junge habe Filesharing betreiben können, impliziere, dass die Eltern ihrer Pflichten, insbesondere ihren Überwachungspflichten, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen seien.

Eine Auffassung, die der Bundesgerichtshof nunmehr in letzter Instanz mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) korrigierte.

Im Unterschied zu dem Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln folgte der Bundesgerichtshof nämlich unserer Argumentation, die primär auf einem Vergleich der Aufsichtspflichten von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern in der "Online-Welt" und "Offline-Welt" basierte. Denn im Rahmen des Rechtsstreits kam es letztendlich allein auf die Fragen an, ob Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die Filesharing betreiben, auf Abmahnkosten und Schadensersatz aus Aufsichtspflichtverletzung haften.

Grundsätzlich haftet gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf und Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Eine Ersatzpflicht ist in diesen Fällen lediglich ausgeschlossen, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB steht Eltern insoweit die Personensorge gegenüber ihren Kindern zu, wobei diese auch die Pflicht umfasst, das Kind zu beaufsichtigen.

Während die Vorinstanzen eine Haftung bejahten und von den Eltern zum einen Sicherungsmaßnahmen, zum anderen Kontrollen forderten, folglich einen strengeren Haftungsmaßstab in der "Online-Welt" als in der "Offline-Welt" anlegten, verglich der Bundesgerichtshof das potentielle Ausmaß der Gefahr von Tauschbörsen mit den potentiellen Gefahren, die beispielsweise im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer von Kindern ausgehen. Zutreffend kam er Senat insoweit zu dem Ergebnis, dass das Ausmaß der Gefahr für Dritte Urheberrechtsverletzungen zu erleiden, wesentlich geringer sei als die Gefahr, dass Dritte durch Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind.

Ferner wies der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung folgend darauf hin, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach dem zumutbaren Verhalten des Aufsichtspflichtigen richte. Der Senat folgte hier unserer Auffassung, dass Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht bereits dadurch genügen, wenn sie ihr Kind über die Gefahren von Rechtsverletzungen über das Internet belehren. Art und Weise der konkreten Belehrung richten sich dabei nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lehnte der Senat jedoch zutreffend ab, dass Eltern Kindern Internetzugänge teilweise versperren oder die Nutzung des Internetzugangs ständig überwachen müssen. Die Klägervertreter gingen im Rahmen des Rechtsstreits sogar soweit Portsperrungen und Kinderschutzsoftware von den Eltern zu verlangen. Auch verneinte der Senat eine anlasslose Überwachungspflicht der Eltern. Liegen vielmehr keinerlei Indizien für ein rechtsverletzendes Verhalten des Kindes vor, ist für Eltern eines normal entwickelten und verhaltensunauffälligen Kindes ein schädigendes Verhalten nicht vorhersehbar.

Fazit:

Eltern müssen ihre Kinder, die den Internetanschluss mit nutzen, ohne konkrete Anhaltspunkte auf rechtswidriges Verhalten der Kinder lediglich darüber belehren, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten ist, wenn und soweit Dateien Dritter, die urheberrechtlichen Schutz genießen, getauscht werden. Weitere Maßnahmen sind indes keineswegs erforderlich. Eine erfreuliche Entwicklung, die der Tendenz der unterinstanzlichen Rechtsprechung, in jedem Kind einen potentiellen Straftäter zu sehen, Einhalt gebietet.

 

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