Bundesgerichtshof kippt Freispruch gegen angeklagten Richter

Strafrecht und Justizvollzug
25.03.2014441 Mal gelesen
Der BGH hebt Freispruch nach Anklage wegen Rechtsbeugung auf. Landgericht muss neu verhandeln.

 Der angeklagte Richter hatte in seiner Tätigkeit als Strafrichter häufig mit Bußgeldsachen wegen Verkehrsdelikten zu tun. Gegenüber der Bußgeldbehörde monierte er wiederholt das Fehlen von Messprotokollen und Eichscheinen in den Bußgeldakten. Sollten in Zukunft erneut die Protokolle in den Akten fehlen, so sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen". Im Jahr 2011 fehlten erneut Protokolle. Der angeklagte Richter stellte daraufhin ohne Beweisaufnahme die Verfahren durch Beschluss ein. Zur Begründung gab er an, ohne die Protokolle läge ein Verfahrenshindernis vor, da die Mängel der behördlichen Aufklärung durch das Gericht nicht behoben werden könnten. Wegen dieses Verhaltens ist der Strafrichter von der Staatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung angeklagt worden. Der darauf erfolgende Freispruch des Landgerichts Erfurt ist nun vom 2. Senat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden. Das Landgericht habe nicht ausreichend erörtert, ob hier nicht davon auszugehen sei, dass "der Angeklagte die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "Disziplinierung" der Bußgeldbehörde" eingesetzt habe. Das Landgericht habe zudem den Umstand unzureichend gewichtet, dass der angeklagte Richter seine Aufklärungspflicht in objektiv schwerwiegender Weise verletzt habe, indem er wegen des Fehlens der Protokolle ein Verfahrenshindernis konstruierte und so die Betroffenen ohne Beweisaufnahme freisprach.

BGH-Urteil vom 22. Januar 2014 -2 StR 479/13-

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