Zulässigkeit von Werbeanrufen - Bundesgerichtshof entscheidet, Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09

Internet, IT und Telekommunikation
14.02.20111187 Mal gelesen
Vorsicht - unerwünschte Telefonanrufe können teuer werden: Die AOK muss wegen unzulässiger Telefonwerbung 10.000,00 Euro Strafe zahlen. Der Bundesgerichtshof entschied: Die strengen Anforderungen des deutsche Rechts an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern sind mit EU-Recht vereinbar.

Schon zuvor hatte sich die AOK gegenüber der Verbraucherzentrale Sachen dazu verpflichtet, 5.500,00 Euro Vertragsstrafe zu zahlen, wenn die AOK Kunden ohne deren Erlaubnis mit Werbeanrufen behelligen würde. Als danach zwei Kunden von einem Callcenter angerufen wurde, das die AOK beauftragt hatte, forderte die Verbraucherzentrale 10.000,00 Euro und erhob dann Klage.

Elektronisches Double-Opt-In-Verfahren

Die AOK hatte die Verbraucher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ohne deren Erlaubnis angerufen. Zwar hatte die AOK gemeint, die Erlaubnis für die Anrufe im sogenannten Double-Opt-In-Verfahren eingeholt zu haben: Bei der Teilnahme von Verbrauchern an Online-Gewinnspielen hätten die Verbraucher durch Markierung eines Feldes ihr Einverständis mit der Telefonerwerbung erklärt. Anschließend sei den Verbrauchern eine Mail an die von den Verbrauchern angegebene Mail-Adresse geschickt worden. In dieser "Check-Mail" sei der Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel enthalten gewesen. Die Verbraucher hätten das durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt.

Das reichte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht aus: Denn das Gesetz fordert zwingend, dass der konkret Angerufene sein Einverständnis explizit vor dem Anruf erklärt hat. In der Pressemitteilung Nr. 29/2011 des Bundesgerichtshofs heißt es daher:  "Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen."

Denn es könne damit nicht sichergestellt werden, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer wirklich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelte.

Rechtsanwältin Wienen
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