Bundesgerichtshof entscheidet über Wahl der Abrechnungsmethode der Betriebskostenabrechnungen – Abrechnung nach Abflussprinzip grundsätzlich zulässig

Fachartikel aus dem Bereich Wohnung, Haus, Bauen und (Ver-) Mieten - 25.02.2008 - 1.152 mal gelesen.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung nur diejenigen Kosten abrechnen darf, die auf einem Verbrauch im Abrechnungszeitraum beruhen (sog. Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip), oder ob er statt dessen auch die Kosten abrechnen darf, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird (sog. Abflussprinzip). Die Karlsruher Richter bejahten letztere Möglichkeit in zwei Entscheidungen vom 20.02.2008 (VIII ZR 27/07 und VIII ZR 49/07), so dass Vermieter auch nach dem sog. Abflussprinzip verfahren dürfen. Der beklagte Vermieter durfte hiernach die seinerseits im Jahr 2004 an den Wasserversorger geleisteten fälligen Zahlungen im Abrechnungszeitraum 2004 anteilig auf die Klägerin umlegen, auch wenn die Zahlungen teils noch für den Wasserverbrauch und die Abwasserbeseitigung des Jahres 2003 bestimmt waren.

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch – namentlich die §§ 556 ff. BGB – enthalte keine Regelung, die den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Nebenkosten festlegt, so das Gericht. Dem Vermieter sei es mit Blick auf den zusätzlichen Aufwand ferner nicht zuzumuten, den Gesamtverbrauch jeweils zum Jahresende abzulesen oder zu schätzen und die Abrechnungen des Wasserversorgers auf die einzelnen Kalenderjahre aufteilen zu müssen. Es sei grundsätzlich sachgerecht, eine Abrechnungsmethode zu verwenden, bei der auf die Kosten abgestellt wird, mit denen der Vermieter vom Leistungsträger im Abrechnungszeitraum belastet wird.

Schutzwürdige Interessen des Mieters forderten regelmäßig keine gegenteilige Betrachtung, wenngleich der Abrechnung nach dem Abflussprinzip in besonders gelagerten Einzelfällen der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenstehen könne.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, www.bundesgerichtshof.de.

Nähere Informationen zu mietrechtlichen Fragen erteilt Herr Rechtsanwalt Sebastian Kroll, Sebastian.Kroll@nkr-hamburg.de.

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