Bundesgerichtshof entscheidet über Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Kündigungsandrohung

Fachartikel aus dem Bereich Arbeit, Soziales, Angestellte und Beamte - 26.11.2008 - 891 mal gelesen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07 – entschieden, dass eine Eintrittspflicht des Rechtschutzversicherers eines Arbeitnehmers auch bereits vor Ausspruch einer Kündigung im Falle einer ernst gemeinten Kündigungsandrohung bestehen kann. 

Ungeachtet der Differenzierungen und der Fallgruppen für Kündigungen von Vertragsverhältnissen sei für die Annahme eines Rechtsschutzfalls von Bedeutung, dass der versicherte Arbeitnehmer – hier der Kläger – einen Geschehensablauf darstellt, mit dem der Vorwurf eines Rechtsverstoßes, einer arbeitgeberseitigen Pflichtverletzung, verbunden ist.
 
Vorliegend hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ in Aussicht gestellt, ihm zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne. Später habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, er sei von der geplanten Stellenreduzierung betroffen. Angaben zur Sozialauswahl habe der Arbeitgeber verweigert. Vielmehr habe er dem Arbeitnehmer ein befristetes Aufhebungsvertragsangebot unterbreitet.
 
Die Karlsruher Richter des IV. Zivilsenats sahen die seitens des gegen seinen Rechtschutzversicherer klagenden Arbeitnehmers vorgebrachten Tatsachen als hinreichend an, um einen Vorwurf der Vertragsverletzung des Arbeitgebers zu begründen. Mit dem klägerseitig behaupteten Verhalten des Arbeitgebers habe die seitens des Versicherers übernommene Gefahr begonnen, sich zu realisieren, so dass ein Rechtsschutzfall bereits zu diesem Zeitpunkte eingetreten war.
 
Die Pressemitteilung findet sich auf den Seiten des Bundesgerichtshofes, www.bundesgerichtshof.de.
 
Nähere Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – sei es durch Aufhebungsverträge, Kündigungen oder auslaufende Befristungen – erteilt Herr Rechtsanwalt Sebastian Kroll, Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte, Sebastian.Kroll@nkr-hamburg.de.

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