Bundesgerichtshof: Eltern haften nicht für das illegale Filesharing ihrer minderjährigen Kinder – BGH I ZR 74/12

Abmahnung Filesharing
11.04.2013342 Mal gelesen
BGH zur Reichweite elterlicher Aufsichtspflichten, zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterhaftung des Anschlussinhaber und zu den Voraussetzungen der Störerhaftung in Filesharingfällen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das illegale Filesharing ihrer Kinder verantwortlich sind.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Inhaber des Internetanschlusses -  ein Ehepaar - aufgrund des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens verschiedener Musikdateien mittels einer sog. Tauschbörse auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Neben dem Ehepaar hatten aber auch noch die drei Kinder Zugriff zum häuslichen Internetanschluss. Nach einer Hausdurchsuchung wurden auf dem PC des 13 jährigen Sohnes sowohl das den Namen der Entscheidung gebende Tauschbörsenprogramm "Morpheus" gefunden, als auch verschiedene Musikdateien.

Das beklagte Ehepaar gab nach Erhalt des Abmahnschreibens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 EUR, als auch die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 EUR.

Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 716/10) und das Oberlandesgericht Köln (6 U 67/11) haben der Klage stattgegeben.

Der BGH änderte das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23.03.2012 ab und wies die Klage ab. 

Der BGH verneinte eine Haftung der Eltern aus § 832 BGB (Aufsichtspflichtverletzung. Zwar bestünden selbstverständlich grundsätzlich elterliche Aufsichtspflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Allerdings sah der BGH diesen im vorliegenden Fall genüge getan. Der BGH schloss sich dabei der Ansicht an, dass den elterlichen Aufsichtspflichten bereits dann genüge getan sei, wenn sie das Kind "über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren". Weitere pflichten könnten den Eltern erst dann auferlegt werden, wenn sie "konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Weiter verneinte der BGH eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung, die über seinen Internetanschluss geschieht, verantwortlich ist. Allerdings sei diese Vermutung hier widerlegt worden. Dazu genüge das Bestehen einer ernsthaften Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe.

Schließlich verneinte der BGH auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle. Für eine täterschaftliche Haftung fehle es hier schon an der Kausalität zwischen der Inbetriebnahme eines Internetanschlusses und der öffentlichen Zugänglichmachung  von Tonträger im Rahmen einer Tauschbörse. auch eine Störerhaftung komme bezüglich der Eröffnung einer Gefahrenquelle nicht in Betracht, da bezüglich der die Eltern eventuell treffenden prüfpflichten die gleichen Maßstäbe gelten würden, wie bezüglich der Aufsichtspflichten.

Weitere Informationen zur Morpheus-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 74/12) finden Sie unter www.recht-hat.de

Sievers & Collegen
- Rechtsanwaltskanzlei -

Rheinstraße 11
D-12159 Berlin

Email: f.sievers@recht-hat.de
Fon: 49 (0) 30 - 323 015 90
Fax: 49 (0) 30 - 323 015 911
Web: http://www.recht-hat.de