Bundesarbeitsgericht: Schlechte Deutschkenntnisse sind Kündigungsgrund

Arbeit Betrieb
25.02.2010767 Mal gelesen
Ordentliche Kündigungen von Arbeitnehmern, die nur unzureichend die deutsche Sprache beherrschen, können gerechtfertigt sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Urteil vom 28.01.2010 (Aktenzeichen 2 AZR 764/08).

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer spanischer Herkunft gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser ihm die Kündigung ausgesprochen hatte. Kündigungsgrund waren die schlechten Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers.
Diese waren auf Grund firmeninterner Audits aufgefallen, bei denen der Angestellte trotz eines absolvierten Deutschkurses, der vom Arbeitgeber bezahlt wurde, nicht in der Lage war, die Arbeits- und Prüfanweisungen zu lesen.
Nachdem der Arbeitnehmer Folgekurse zur Spracherlernung abgelehnt hatte und auch mehrfachen Aufforderungen zur Verbesserung der deutschen Sprache nicht nachgekommen war, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter gerichtlich mit der Begründung, dass er gegenüber anderen Mitarbeitern mittelbar aus Gründen der ethnischen Herkunft diskriminiert würde ? dies ist laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten.


Diskriminierung im entschiedenen Fall gerechtfertigt

Die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts schlossen sich der Argumentation des in Spanien geborenen Arbeitnehmers jedoch nicht an. Die Kündigung des Klägers sei gerechtfertigt, weil das Ziel, das durch die Einführung schriftlicher Arbeits- und Prüfanweisungen verfolgt wurde, nämlich die Qualitätssicherung, zum einen legitim sei und der Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer zum anderen ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben hatte. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des AGG liege damit nicht vor.


Urteil wegweisend für die deutsche Arbeitswelt

Natürlich soll das Urteil nicht Tür und Tor für Arbeitgeber öffnen, die Angestellten kündigen wollen, welche der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sind. Mit seinem Urteil hat das BAG jedoch eine wegweisende Entscheidung für alle Teilnehmer am Arbeitsleben ? Arbeitnehmern wie Arbeitgebern ? getroffen. Schlechte Deutschkenntnisse können daher nun, sofern der Arbeitgeber sich zuvor mit dem Arbeitnehmer gemeinsam erfolglos um eine Lösung bemüht hat, zu einer Kündigung führen, ohne gegen das Diskriminierungsverbot des AGG zu verstoßen.

Da Kündigungen mitunter die Existenz des Arbeitnehmers bedrohen können, steckt in dem Thema ein hohes Streitpotenzial, bei dem bisweilen auch viele Emotionen mitspielen. Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein will, der sollte beim Thema Kündigung den Rat eines Rechtsanwalts, besser noch eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen. Dieser ist in der Lage, beide Seiten bezüglich der Kündigung ohne die mitspielenden Emotionen sachlich und juristisch korrekt zu beraten und die Beteiligten im Streitfall auch vor dem Arbeitsgericht zu vertreten.

Volker Schneider
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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