Bundesarbeitsgericht: Klageverzichtserklärung durch Arbeitnehmer ist unwirksam

Bundesarbeitsgericht: Klageverzichtserklärung durch Arbeitnehmer ist unwirksam
16.03.2015258 Mal gelesen
BAG bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klageverzichtserklärungen in Aufhebungsverträgen oder in Aushilfsquittungen - Urteil vom 12. März 2015

BAG erklärt Klageverzichtserklärung erneut für unwirksam.

Vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzichtserklärungen haben beim BAG einen schweren Stand. Mit seinem Urteil vom (12.03.2015, 6 AZR 82/14) hat das BAG nun eine in einem Aufhebungsvertrag formularmäßig enthaltene Klageverzichtserklärung für unwirksam erklärt.
Zum Fall: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer, der langjährig unbeanstandet gearbeitet hatte, mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus seinem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt haben soll. Angesichts dieser Drohung schloss der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung noch für denselben Tag vorsah. Kurz darauf erklärte der Arbeitnehmer die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und klagte beim Arbeitsgericht auf Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses. 
Zu Recht entschied nun das BAG. Dazu muss man zunächst wissen, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anfechten kann, wenn er zu dessen Abschluss durch eine widerrechtliche Drohung veranlasst wurde. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen einer sog. widerrechtlichen Drohung ist nach § 123 BGB immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Drohung mit einer Kündigung nötigt, obwohl ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Übersetzt bedeutet dies: Hätte sich die angedrohte Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit als unwirksam erwiesen, hätte der Arbeitgeber damit nicht drohen dürfen. 

Der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht soll dem Arbeitnehmer nun aber genau die Möglichkeit nehmen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nach Ansicht des BAG nur vereinbar, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war, also die Kündigung in einem etwaigen Rechtsstreit um ihre Wirksamkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksam gewesen wäre. Fehlt es an dieser Voraussetzung, benachteiligt der Klageverzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.  Der Klageverzicht ist unwirksam.

Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber wegen des Bagatelldelikts angesichts eines langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht kündigen können und daher mit einer solchen Kündigung auch nicht drohen dürfen. Seit der Emmely-Entscheidung des BAG (10.06.2010 - 2 AZR 541/09) sind Arbeitgeber hier eigentlich gewarnt. 

In diesem Punkt ist die Entscheidung des BAG aber noch nicht endgültig. Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es muss nun geprüft werden, ob der Verzehr von zwei Fertigsuppen eine sofortige Kündigung hätte rechtfertigen können.

Klageverzichtserklärungen sieht das BAG auch im Kontext mit Kündigungen kritisch. Schon in seiner Entscheidung vom 06.09.2007 (2 AZR 722/06) hat das BAG eine Erklärung des Arbeitnehmers, mit der dieser in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, als eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB bewertet und für unwirksam erklärt. 

Was eine angemessene Gegenleistung ist, ist bislang noch ungeklärt. Eine (messbare) Abfindungszahlung oder eine über den Urlaubsanspruch hinausgehende bezahlte Freistellung wird man darunter fassen können. Ob auch die Zusage eines guten Zeugnisses, auf das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess keinen Anspruch hätte, dazu gehört, wird das BAG vielleicht dieses Jahr entscheiden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (27.03.2014, 5 Sa 1099/13) sieht dies so. Die Entscheidung des BAG steht am 24.09.2015 (2 AZR 347/14) an.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17926&pos=0&anz=11&titel=Wirksamkeit_einer_Klageverzichtsklausel_in_einem_Aufhebungsvertrag

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2010-6-10&nr=14706&pos=3&anz=5

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-ag&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE140007861

Die Anmerkung zum Urteil des BAG hat mein Kollege Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Regh verfasst.