Bundesarbeitgericht stärkt Arbeitnehmerrechte

Kündigungsschutz Abfindung
10.05.2013327 Mal gelesen
Bei Kündigungen darf bezüglich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zwischen Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern unterschieden werden

Mit Urteil vom Januar 2013 hat das Bundsarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12) entschieden, dass nunmehr auch Leiharbeitnehmer bei der Bewertung, ob das Kündigungsschutzgesetz sachlich anwendbar ist, mitzählen.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit der Argumentation eines Obsthändlers aus Erfurt,der sich gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt hatte. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, weil der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern nicht überschritten sei. Dagegen hatte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument gewehrt, dass es ja uch noch eine Leiharbeitnehmerin im Betrieb gebe. Diese müsse man im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes mitzählen. Diese Auffassung bestätigte nunmehr das Bundesarbeitsgericht. Laut Bundesarbeitsgericht darf nunmehr bei der Betrachtung des § 23 Absatz 1 KSchG zwischen Stammarbeitnehmern und Leiharbeitnehmern nicht unterschieden werden.

Rechtsanwalt Martin Bretzler