Bundegerichtshof, Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 349/10 Mieter haftet für Schäden gegenüber WEG 3 Jahre!

Miete und Wohnungseigentum
29.08.2011866 Mal gelesen
Der Bundegerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.2011, VIII ZR 349/10, entschieden, dass Mieter, die Gemeinschaftseigentum beschädigen, nicht nur verkürzt 6 Monate gemäß § 548 Abs. 1 BGB haften, sondern dass dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung findet.

Grundsätzlich gilt in Mietsachen die kurze Verjährungsregelung des § 548 Abs. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache.

 

Im vorliegende Fall ging es jedoch nicht um Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter sondern um Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter eines Wohnungseigentümers, der Gemeinschaftseigentum, hier einen Aufzug, beschädigt hatte.

 

Der BGH sah hier keinen Grund für die Anwendung der privilegierenden kurzen Verjährungsnorm.

Obgleich § 548 BGB weit auszulegen ist und auch in Fällen Anwendung findet, in denen bspw. der Vermieter nicht der Eigentümer der Sache ist, sah der BGH in diesem Fall kein analoge Anwendungsmöglichkeit. Die kurze Verjährungsregelung rechtfertige sich aus dem Umstand, dass dem Vermieter die Indentität des Mieters bei Rückgabe der Mietsache bekannt ist und er bei der Übergabe bereits die Mängel sichten kann. Es kann diesem Vermieter zugemutet werden, innerhalb von 6 Monaten seine Ansprüche zu beziffern und verjährungshemmend gerichtlich einzufordern.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft erfährt aber vielleicht erst viel später von Mängeln am Gemeinschaftseigentum und der Übergabe der Mietwohnung durch den Mieter an den Sondereigentümer, so dass eine Privilegerung des Mieters unbillig wäre.

Der Mieter haftet somit 3 Jahre lang für Schäden am Gemeinschaftseigentum. Danach kann er dem Anspruch der Gemeinschaft die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schaden vom 29.08.2011 ist somit bis zum 31.12.2014 geltend zu machen.

 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt

René Euskirchen

info@bonn-rechtsanwalt.de

http://www.bonn-rechtsanwalt.de

 

Lassen Sie sich beraten!