Während das so genannte Vorbereitungsstadium straffrei bleibt, bezeichnet das Versuchsstadium der Betäubungsmittel (BtM) - Tat die beginnende Strafbarkeit (vgl. § 29 Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 StGB).
Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen (vgl. BGHSt 50, 252, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH NStZ 2006, 578; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4). Der Straftatbestand des unerlaubten Anbauens von Betäubungsmitteln entfaltet jedoch insoweit eine Begrenzungsfunktion für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens, als er als Anfangsstadium den Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aussaat oder zum Anpflanzen beginnen lässt. Hierzu kommt es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatguts oder der Setzlinge an die vorbereitete Fläche oder zu den vorbereiteten Pflanzgefäßen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 491/10).
Damit sind mit anderen Worten das Heranschaffen von wesentlichen Gerätschaften, bisherige Aufbautätigkeiten nur Vorbereitungshandlungen, und damit im Sinne des § 29 BtMG straffrei, sofern nicht eine Verabredung zu einem Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht zu ziehen ist (§ 30 Abs. 2 StGB iVm. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; BGH, Beschl. v. 03.08.2011 - 2 StR 228/11 - NStZ 2012, 43).
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