BSG: Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 17.12.2009 die Frage zu entscheiden, ob durch Festbeträge nach § 36 SGB V kostenmäßig begrenzte Hilfsmittel - in diesem Fall Hörgeräte - dennoch gänzlich von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind, wenn mit der Versorgung eine nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Versorgung - hier Angleichung an das Hörvermögen Gesunder - erreicht und gegenüber vergleichbaren Hilfsmitteln - anderen Hörhilfen - erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben erzielt werden (B 3 KR 20/08 R). Der für ein Hilfsmittel festgelegte Festbetrag nach § 36 SGB V begrenzt den Leistungsanspruch dann nicht, wenn dieser Betrag für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichend ist.
In der Entscheidung ging es darum, ob die anhand analoger Hörgeräte festgelegten Festbeträge im Einzelfall auf deutlich höherpreisige digitale Hörhilfen anzuwenden sind. Für den Kläger ging es im entschiedenen Fall um eine Zuzahlung von 3.073 Euro neben einem kassenseitig unstreitigen Festbetrag von 987,31 Euro.
Das BSG hat in seiner bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung bekräftigt, dass dem Versorgungsanspruch des Versicherten gegenüber einer unzureichenden Festbetragsregelung der Vorrang gebührt. Damit wird eine langjährige, versichertenfreundliche Rechtsprechung fortgeführt, die einem sich rasant entwickelnden medizinischen Fortschritt in Teilen den Vorzug vor rein fiskalischen Erwägungen der Kostenträger gibt. Vorläufer in dieser Richtung waren bspw. die Entscheidungen zur Kostenübernahme von computergesteuerten Prothesensystemen.
Für den Bereich der Festbeträge stellt das BSG fest, dass sich auch diese Regelungen an dem vornehmlichen Ziel der Gesetzlichen Krankenversicherung - einem in diesem Bereich möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich - ausgerichtet werden müssen.
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