BSG entscheidet zugunsten Erwachsener mit Behinderung

Soziales und Sozialversicherung
31.07.2014443 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des BSG vom 23.07.2014 haben volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben, Anspruch auf Sozialhilfe nach der Regelbedarfsstufe 1 (100%) und nicht wie in der sozialhilferechtlichen Praxis üblich nach Stufe 3 (80%).

Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 genügt es nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts, wenn der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person führt, die nicht sein Partner ist. Dies können auch die Eltern sein oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft. Nur wenn keinerlei eigene Haushaltsführung feststellbar sei, könne die ungünstigere Regelbedarfsstufe 3 angenommen werden. Es ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit in ähnlichen Konstellationen kaum davon auszugehen, dass die Sozial- und Grundsicherungsämter diese Rechtsprechung ohne einen entsprechenden Antrag rückwirkend umsetzen. Leistungsberechtigte sollten daher einen Antrag auf Abänderung der alten Bescheide stellen, der rückwirkend zum 01.01.2013 greift. Bei einer Differenz von monatlich 78,00 EUR sollten betroffene nicht lange überlegen. Die rückwirkende Nachzahlung darf nach unserer Rechtsauffassung nicht als Vermögen oder Einkommen verrechnet werden und ist mit 4 % pro Jahr zu verzinsen. Gerne sind wir dabei behilflich, den Antrag zu formulieren und zu begründen. Auch Beratungshilfe können wir für Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen.