BSG entscheidet: Deckenlifter sind Hilfsmittel (Goßens / Berlin)

12. Juni 2008
Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen.
Deckenlifter seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden.
Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung), da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme entscheide.
Die ausführliche schriftliche Begründung der Entscheidung steht noch aus und wird sobald sie vorliegt nachgereicht.
siehe: Terminsbericht des BSG - Nr. 2 - vom 12. Juni 2008
und hier die Entscheidung
© Burkhard Goßens
Rechtsanwalt vCard
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Nachtrag vom 03. Nov. 2009 siehe weitere BSG Entscheidung (Nachtrag zum Terminbericht Nr. 44/09)
Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht
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