Brexit – mit ungewollten Konsequenzen für die Finanzinstitute

Kredit und Bankgeschäfte
28.06.2016291 Mal gelesen
Erlaubnispflicht im sogenannten Notifizierungsverfahren/ Europäischer Pass bei grenzüberschreitend betriebenen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen

Die grenzüberschreitende Tätigkeit im EWR kann bald nicht mehr auf eine in Großbritannien erworbene Banklizenz gestützt werden. Mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der Euro-Zone scheidet Großbritannien auch aus dem "Europäischen Pass" aus, anhand dessen zahlreiche Kreditinstitute ihr Geschäft grenzüberschreitend auch in anderen Mitgliedsstaaten des EWR ausgeübt haben.

 

Mit Ausscheiden Großbritanniens aus dem Binnenmarkt müssen Finanzinstitute, die ihre Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf eine in Großbritannien erworbene Lizenz stützen, für ihre grenzüberschreitende Tätigkeit nun eine Zulassung in einem europäischen Staat neu beantragen.

 

Für Unternehmen aus den EWR-Staaten besteht neben der Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 53b Abs. 2 KWG) auch die Möglichkeit des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs - ohne entsprechende inländische Präsenz - (§ 53b Abs. 2a KWG).

 

Anbieter aus Nicht-EWR-Staaten, die Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte in Deutschland zielgerichtet vertreiben wollen, müssen ein Tochterunternehmen (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG) oder eine Zweigstelle (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 KWG) in Deutschland gründen. Die unter Erlaubnis betriebenen Geschäfte sind in der deutschen Geschäftseinheit zu verbuchen; die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eröffneten Konten und Depots sind bei dieser Einheit zu führen.