Brandstiftungsdelikte: Eine Übersicht

Brandstiftungsdelikte: Eine Übersicht
22.05.2015847 Mal gelesen
Brandstiftungsdelikte sind grundsätzlich als Verbrechen eingeordnet (§ 12 StGB), da bei Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. ...

Brandstiftungsdelikte sind grundsätzlich als Verbrechen eingeordnet (§ 12 StGB), da bei Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist; lediglich in minder schweren Fällen bei der "einfachen Brandstiftung" nach § 306 StGB beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre.

Bei einer schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) liegt die (Mindest-)Freiheitsstrafe bereits nicht unter einem Jahr. Bei einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) sogar nicht unter 2 bzw. 5 Jahren, bei Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) nicht unter 10 Jahren.

Schon aufgrund dieser hohen (Mindest-) Strafandrohungen ist eine effektive Strafverteidigung bei Brandstiftungsdelikten zu einem frühest möglichen Zeitpunkt unerlässlich.

 Im Einzelnen:

§ 306 StGB "einfache" Brandstiftung

Nach § 306 StGB wird bestraft, wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Der Täter wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei der Brandstiftung nach § 306 StGBhandelt es sich somit um einen atypischen Spezialfall der Sachbeschädigung. Das Unrecht besteht in der Kombination von Eigentumsverletzung und gemeingefährlicher Verletzungshandlung, nämlich in dem Entfachen eines unkontrollierbaren Feuers. Dies bedeutet, dass wie bei der Sachbeschädigung Tatobjekt nur eine fremde Sache sein kann; der Eigentümer der Sache kann daher nicht Täter des § 306 StGB sein. Die Fremdheit des Tatobjekts bestimmt sich wie beim Diebstahl (§ 242 StGB) und wie bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Herrenlose und tätereigene Gegenstände sind nicht fremd. Auch ein Dritter macht sich nicht wegen Brandstiftung strafbar, sofern eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers vorliegt.


§ 306a StGB schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

  1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Kennzeichnend für die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB und die darin aufgeführten Räumlichkeiten ist, dass sich Menschen in ihnen aufzuhalten pflegen (differenzierend MünchKommStGB/Radtke StGB § 306a Rn 7). Hierfür sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich (SSW/Wolters StGB § 306a Rn 8).

§ 306a StGB schützt somit Objekte, in denen sich typischerweise Menschen aufhalten. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Die abstrakte Gefährlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob es wegen des hohen Strafrahmens aus schuldstrafrechtlicher Sicht einer teleologischen Reduktion (Änderung des Anwendungsbereichs einer Norm) des Tatbestands bedarf, wenn die Gemeingefährdung absolut ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung erkennt dies jenseits der Strafzumessung mit Billigung des Gesetzgebers (BT-Drs 13/8587, 47) allenfalls an, wenn "mit einem Blick" die Gefährdung von Menschen ausgeschlossen werden kann und der Täter sich durch "zuverlässige lückenlose Maßnahmen" vergewissert hat (BGHSt 26, 121, 125 = NJW 1975, 1369, 1370; NStZ 1999, 32, 34). Dafür kommen aber nur einräumige Hütten etc. in Betracht (dazu auch SSW/Wolters StGB § 306a Rn 19); BeckOK StGB § 306a.

Der zweite Absatz dieses Paragraphen verweist auf die Tatobjekte nach § 306 StGB und setzt zudem eine konkrete Gesundheitsgefährdung voraus.

Besonders schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge

Die Brandstiftungsdelikte nach § 306b und § 306c StGB enthalten unterschiedliche sogenannte Qualifikationstypen. Unter einer Qualifikation versteht man im Strafrecht die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafverschärfende Tatbestandsmerkmale.

§ 306b Besonders schwere Brandstiftung

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

  1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
  2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

 § 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


§ 306d StGB befasst sich mit vier Fahrlässigkeitsvarianten:

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 306e StGBTätige Reue

Diese Vorschrift bietet - fakultativ - einen persönlichen Strafmilderungs- bzw Strafaufhebungsgrund. Damit kompensiert diese Norm die wegen des frühen Vollendungszeitpunkts wegfallende Rücktrittsmöglichkeit (§ 24 StGB):

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

***************************************************************************************************

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine strafrechtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung. Gerade im Strafrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall genau von allen Seiten zu beleuchten. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen werden, was Voraussetzung für eine kompetente Verteidigung ist.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd

Telefon 07171 10 46 95 0

Gerne übernehme ich Ihre Strafverteidigung.

Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@anwaltskanzleischmid.de.

Mehr Informationen rund um das Strafrecht sowie Scheidungs- und Familienrecht finden Sie auch auf meiner Homepage unter www.anwaltskanzleischmid.de.