Branchenbuchabzocke- Muss ich zahlen? Bekomme ich mein bereits gezahltes Geld zurück?

Branchenbuchabzocke- Muss ich zahlen? Bekomme ich mein bereits gezahltes Geld zurück?
18.12.2015196 Mal gelesen
Als Gewerbetreibender gerät man immer wieder in die Gefahr, Opfer einer Abzock-Masche zu werden. Aktuell wird häufig die sogenannte Branchenbuchabzocke angewandt.

Im Rahmen des Alttaggeschäfts hat man sich als Gewerbetreibender mit so vielen Formularen und Schriftstücken zu beschäftigen, dass es Abzockern immer wieder gelingt, mit dubiosen Mitteln den Unternehmern Geld aus der Tasche zu ziehen. Vor der sogenanten Branchenbuchabzocke sollten Sie gewarnt sein.

Was ist die Branchenbuchabzocke und wie funktioniert sie?

Internet-Branchenbuch-Anbieter übersenden Unternehmen per Post oder Fax Schriftstücke, die in ihrer Aufmachung amtlichen Schreiben gleichen und den Adressaten zur Eintragung in das jeweilige Branchenbuch oder dessen Korrektur auffordern. So liegt uns beispielweise ein Schreiben vor, das im Briefkopf den Titel "Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" trägt. Der Aufforderungstext ist häufig mit der Nennung einiger Normen des BGB oder Umsatzsteuergesetzes gespickt und kann auf diese Weise leicht den Eindruck eines juristisch fundierten Textes vermitteln, dessen Inhalt der Adressat nachzukommen habe. Auch heißt es häufig "Senden Sie uns ihre Angaben gebührenfrei zu", auf einen mit Kosten verbundenen Vertragsabschluss wird zunächst nicht hingewiesen.

Erst im Kleingedruckten taucht dann meist der Hinweis auf einen zu zahlenden Betrag für die Eintragung oder die Korrektur des entsprechenden Branchenbuchs auf. Teilweise beinhaltet das Kleingedruckte auch eine "Mindestvertragslaufzeit" (z.B. 2 Jahre), während derer mehrmalige Zahlungen an das Abzock-Unternehmen zu leisten seien.

Kommt also ein Unternehmer der Aufforderung nach und füllt den Vordruck mit seinen Angaben aus, erhält er relativ zügig eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung. Dieser Mahnung liegt dann meist ein schon ausgefüllter Überweisungsträger bei. Viele Unternehmer kommen früher oder später unter dem Druck der Mahnungen der Zahlungsaufforderung nach oder bezahlen im hektischen Tagesgeschäft die Rechnung eines Abzock-Unternehmens mit.

Was können Sie gegen einen Abzock-Versuch unternehmen?

Zunächst einmal sollten Sie auf keinen Fall einer Zahlungsaufforderung eines solchen Unternehmens nachkommen.

Wenn Sie noch nicht gezahlt haben:

Wenn Sie noch nicht gezahlt haben, sind Sie auf der sicheren Seite, das Abzock-Unternehmen hat keinen Zahlungsanspruch gegen Sie, auch wenn die Mahnungen das behaupten. Dies bekräftigte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

BGH- Entscheidung schützt die Betroffenen

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11), dass die Schreiben der Abzock-Unternehmen wettbewerbswidrig seien. Darüber hinaus werde der bewusst versteckt gehaltene Hinweis auf die Kosten kein Vertragsbestandteil, da es sich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB handle. Somit müsse der Unternehmer nicht zahlen.

Wenn Sie bereits gezahlt haben:

Wenn Sie bereits gezahlt haben, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten gemäß § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Dies lässt sich mit verschiedenen Argumenten je nach Lage ihres konkreten Falls rechtlich begründen. In dieser Situation ist es besonders hilfreich sich professionellen Rechtsrat einzuholen und Ihren Fall von Experten auf diesem Gebiet einschätzen zu lassen. Auch können sich Probleme bei der Durchsetzung Ihres Rückerstattungsanspruchs auftun. Hier ist es häufig erforderlich, sich rechtlich vertreten zu lassen.

Gern können Sie die Kanzlei Scharfenberg und Hämmerling hierfür zu Rate ziehen und sich in einem kostenlosen Erstgespräch über Ihre Erfolgschancen beraten lassen.


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