Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt!

Strafrecht und Justizvollzug
29.12.2010845 Mal gelesen

Das OLG Brandenburg hat am 13.07.2010 entschieden, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolgs bei einer Blutentnahme im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO mit Tatsachen begründet werden muss, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen.

 

Der Beschuldigte wurde von 2 Beamten angehalten. Diese führten mit dem Betroffenen einen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von 1,48 Promille BAK ergab. Die Beamten fragten den Betroffenen nicht ausdrücklich, ob er freiwillig auch einer Blutabnahme zustimmen wolle; die Beamten brachten ihn dennoch zum zuständigen Arzt, der die Blutentnahme dann durchführte. Diese ergab dann einen Wert von 1,78 Promille BAK.

Es wurde auch nicht versucht einen Richter zu erreichen, um eine Anordnung zur Blutentnahme einzuholen und es gibt keine Hinweise auf die Eilbedürftigkeit der Entnahme. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen.

 

Zuvor erging eine Dienstanweisung bei der Polizei, nach der die Ermittlungsbehörde bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen hat. Die Anweisung an die Beamten ist willkürlich, denn sie stellt eine gröbliche Verkennung und Verletzung der den Richtervorbehalt begründenden Rechtslage dar.

Dies ist laut OLG eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a StPO (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2010, Az.: 2 BvR 1046/08).

 

Im Ergebnis besteht in der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenentnahme ein Beweisverwertungsverbot. Der Beschuldigte war freizusprechen.

 

OLG Brandenburg (2) 53 Ss 40/10 vom 13.07.2010

  

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.