Blitzer: Abgleich mit Ausweisfoto meistens unzulässig

Osteuropäisches Recht
04.04.20068951 Mal gelesen

Ergeht aufgrund eines Messfotos bei einem Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ein Bußgeldbescheid ergibt sich für den Betroffenen oftmals die Möglichkeit erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Bußgeldstelle den Betroffenen aufgrund eines Abgleichs des Messfotos mit dem Lichtbild aus dem Passregister oder Personalausweisregister als Fahrzeugführer identifiziert hat. Dieser Nachweis ist wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in den meisten Fällen unzulässig. Der Verwendung des Registerfotos stehen die dem Schutz der Bürgerdaten dienenden Schutzvorschriften gegenüber, welche grundsätzlich das Einverständnis des Betroffenen mit der Verwendung seines Lichtbildes zum Zweck der Identifizierung voraussetzen. In der Verwaltungspraxis wird häufig ein automatischer Abgleich mit dem hinterlegten Ausweisfoto vorgenommen. Die datenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen stehen einem automatisierten Abgleichverfahren jedoch eindeutig entgegen. Die nachfragende Bußgeldbehörde ist daher stets gehalten, ein formelles Ersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Außerdem muss die aus § 22 Abs. 1 PaßG folgende Maßgabe Beachtung finden, dass für die Indentifizierung das aktuelle Erscheinungsbild des Betroffenen maßgeblich ist. Gerade durch die fehlende Aktualität älterer Passbilder wird diese Voraussetzung aber häufig nicht erfüllt sein. Überdies steht dieser Maßgabe entgegen, dass der Behörde auch andere erfolgversprechende Mehoden zur Täteridentifizierung zur Verfügung stehen ( Nachforschung mit Abzug vom Messfoto, Ladung zur Vernehmung ). Der Abgleich mit dem Ausweisfoto muss demnach das "letzte Mittel" zur Täteridentifizierung sein. Nicht zuletzt ist die Wertung des Bundesverfassungsgericht ( siehe "Gesamtschuldnerentscheidung" ) zu berücksichtigen, wonach die Verwertung erzwungener Angaben - dazu zählen wegen der Ausweispflicht auch die Lichtbilder -  ohne oder gegen den Willen des Betroffenen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unzulässig ist.   

Widerspricht der Verteidiger dann in der nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stattfindenen Hauptverhandlung der Verwendung des beigezogenen Lichtbildes, muss der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen das Beweisverwertungsverbot freigesprochen werden.