Bilderabmahnung: OLG Hamm reduziert Streitwert auf EUR 300,00 pro Photo

 Bilderabmahnung: OLG Hamm reduziert Streitwert auf EUR 300,00 pro Photo
04.02.2013506 Mal gelesen
OLG Hamm reduziert Streitwert bei Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

Ein Privatverkäufer wurde von dem Rechteinhaber wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktphotos in einer Privatauktion über eBay abgemahnt. Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausblieb, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung von EUR 6.000,00 legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Durch Beschluss reduzierte das OLG Hamm den Streitwert auf EUR 900,00 (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12) und damit zugleich die gegnerischen Anwaltskosten.

Ein Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000 erscheine für zeitlich begrenzte ungenehmigte Verwendung einzelner Lichtbilder i.S. des § 72 UrhG durch privat oder kleingewerblich handelnde Dritte nicht mehr angemessen. Vielmehr sei der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO auf einen Betrag zu reduzieren, der der doppelten Lizenzgebühr entspricht. Vorliegend hatte der Rechteinhaber die Lizenzgebühr selbst mit EUR 450,00 beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von EUR 900,00 festgesetzt wurde.

Das OLG Hamm verfolgt damit die Linie, die bereits durch das OLG Braunschweig angestoßen wurde (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011, Az. 2 W 92/11). Dass an dem Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 nicht mehr ohne Weiteres festgehalten werden kann, wurde auch bereits vom OLG Köln entschieden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11). Zu beachten ist freilich, dass die vorgenannten Entscheidungen ausschließlich Lichtbilder i.S. des § 72 UrhG, nicht aber (höherwertige) Lichtbildwerke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG betreffen.

Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende gilt daher: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

Update (14.02.2013): Zwischenzeitlich hat auch das OLG Nürnberg den Streitwert auf die doppelte Lizenzgebühr reduziert (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.02.2013, Az. 3 W 81/13).

Weitere Informationen finden Sie unter

Bilderabmahnung: OLG Nürnberg reduziert Streitwert auf EUR 300,00 pro Photo

Dies könnte Sie auch interessieren:

Anti-Abzock-Gesetz und Filesharing-Altfälle: Keine Entwarnung für Betroffene

LG Regensburg: Massenabmahnungen wegen Facebook-Impressum zulässig

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung wegen Filesharings reagieren?

Was kostet eine Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharings?