Bieter muss rechtswidrige Entscheidung erkennen – Vergaberecht mutet Bietern viel zu

Bieter muss rechtswidrige Entscheidung erkennen – Vergaberecht mutet Bietern viel zu
24.03.2014269 Mal gelesen
Für viele Bieter ist das Vergaberecht eine rechtlich komplizierte Materie. Entscheidungen der OLG und der Vergabekammern setzen immer wieder neue Anforderungen fest.

Die Vergabekammer Mecklenburg Vorpommern hat in einem Beschluss vom 18.06.2013 (AZ 2 VK 9/13) darauf hingewiesen, welche Erwartungen an Bieter im Rahmen von Ausschreibungen gestellt werden.

Die Vergabekammer erwartet auch von Bietern, die nicht mit dem Vergaberecht vertraut sind, dass sich eine Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung aufdrängt. In dem vorliegenden Fall waren keine Ausführungen zur Gewichtung der im konkreten Fall ermittelten Wertungspunkte anhand des in der Ausschreibung benannten Wertungssystems genannt worden. Auch ohne Erfahrung im Vergaberecht erwartet die Vergabekammer, dass sich eine Rechtswidrigkeit für die Bieter aufdrängt. Weitergehend formuliert dann die Vergabekammer, dass Recht von einem erfahrenen Bieter eine solche Erkenntnis der Rechtswidrigkeit zu erwarten ist.

Es folgt dann noch ein Hinweis für Bietergemeinschaften. Wenn Bietergemeinschaften aus zwei Gesellschaften bestehen, die personell auch noch eng miteinander verflochten sind, kommt eine Verlängerung der Rügefrist wegen des Abstimmungsbedarfs nicht in Betracht.

In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass eine Rüge unzulässig ist, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist eine Rüge innerhalb einer Frist von 1 - 3 Tagen.

Eine Verlängerung um drei Tage, da hier die Bietergemeinschaften erst miteinander reden müssen, akzeptiert die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Praxistrip und Warnhinweis

Für Bieter bedeutet diese Entscheidung, dass bei Vergabeentscheidungen höchste Eile geboten ist. Die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern ist nicht der einzige Spruchkörper, der die Erwartungshaltung einer Frist von 1 - 3 Tagen formuliert. Beispielsweise hat auch das OLG Celle in einem Beschluss vom 08.03.2007 (AZ 13 Verg 2/07) oder das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 18.09.2003 (AZ 1 Verg 4/03) entsprechend entschieden. Insbesondere bei einfach gelagerten Fällen ist eine sehr schnelle Reaktion erforderlich.

Das bedeutet beispielsweise für die Zusammenarbeit mit Anwälten, dass ein Termin zur Besprechung einige Tage später oder eine Telefonkonferenz erst nach einigen Tagen schon formal eine Rüge unzulässig macht. Wie in dem vorliegenden Fall der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern ist es dann nicht mehr notwendig, sich inhaltlich mit der Vergabeentscheidung auseinander zu setzen, da auf der formellen Ebene der Antrag zurückzuweisen ist. Das Gericht gewährte noch nicht einmal Akteneinsicht und verweist darauf, dass ein Akteneinsichtsrecht nach § 101 GWB regelmäßig die Einreichung eines zulässigen Nachprüfungsantrages voraussetzt. Daran fehlt es hier und die Angelegenheit war für die Vergabekammer erledigt.

Aus unserer Erfahrung raten wir daher Bietern, nach Eingang der angeforderten Vergabeunterlagen ebenfalls sehr schnell nach rechtswidrigen Voreinstellungen in den Vergabeunterlagen zu suchen. Auch da gilt die Anforderung der unverzüglichen Rüge. Wer die Vergabeunterlagen erst einmal zwei bis vier Wochen bei sich liegenlässt und dann reagiert, hat die Frist versäumt und kann Rechtsfehler aus den Vergabeunterlagen nicht mehr angreifen.