BGH zur Kündigung eines DSL-Vertrags nach Anbieterwechsel

BGH zur Kündigung eines DSL-Vertrags nach Anbieterwechsel
27.03.2013427 Mal gelesen
Der BGH entscheidet zur außerordentlichen Kündigung eines DSL-Vertrags nach Anbieterwechsel (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013; Az. III ZR 231/12).

Ein DSL-Provider bewarb sein DSL-Angebot damit, bei einem Anbieterwechsel die Rufnummernmitnahme zu übernehmen und sich um "alles Weitere" zu kümmern. Ein DSL-Kunde nahm das Angebot mit einer festen Laufzeit von 24 Monaten in Anspruch, musste aber unmittelbar nach dem Wechsel feststellen, dass der Anschluss nur im Netz des neuen Anbieters erreichbar war. Verantwortlich war eine fehlerhafte Datenbankaktualisierung durch den alten Provider. Nachdem der Fehler auch nach einer Fristsetzung des Kunden binnen 3 Wochen nicht behoben wurde, erklärte der Kunde die außerordentliche fristlose Kündigung des DSL-Vertrags. Der DSL-Provider erkannte die Kündigung nicht an, sondern verklagte den Kunden auf Zahlung von Anschlussgebühren. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen worden war, bestätigte auch der BGH die Wirksamkeit der Kündigung des DSL-Kunden.

Ein außerordentlicher Kündigungsgrund habe vorgelegen. Der Datenbankfehler des alten Providers falle in den Risikobereich des neuen DSL-Providers, da dieser damit geworben habe, sich um "alles Weitere" zu kümmern. Der neue Provider sei mit der Übernahme sämtlicher Maßnahmen, die zur Rufnummernmitnahme zu veranlassen waren, in das Risiko von Fehlern des alten Anbieters eingetreten. Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit stelle einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

Zwar ist der Anschluss nach der wirksamen Kündigung durch den DSL-Kunden noch weiterverwendet worden. Hier erkannte der BGH indes nur einen reduzierten Nutzungsersatzanspruch des DSL-Providers an, da der Anbieter keine Verbindungsdaten vorlegen konnte und sich auch nicht auf § 45i Abs. 2 TKG berufen durfte.

Wirbt der DSL-Anbieter, sich um "alles Weitere" zu kümmern, steht Ihnen auch dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Anbieterwechsel aus Gründen nicht "reibungslos funktioniert", die der alte Anbieter zu vertreten hat.

Hier können Sie das Urteil des BGH im Volltext beziehen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter

BGH zur Kündigung eines DSL-Vertrags nach Anbieterwechsel

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