BGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rechtsverletzenden Äußerungen im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
27.07.2011455 Mal gelesen
BGH verneint die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 32 ZPO bei Rechtsverletzungen im Internet, BGH VO ZR 111/10

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.März 2011 (BGH VI ZR 111/10) erneut die uferlose Anwendbarkeit des § 32 ZPO eingeschränkt. Für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet kann eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 32 ZPO nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Verletzte seinen Wohnsitz im Inland hat und die verletzende Äußerung auch im Inland abrufen konnte, so das Urteil. Der BGH hat nochmals klar gestellt, dass § 32 ZPO eine Ausnahme zu dem Grundsatz regelt, dass eine Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist. Dies gebiete es, "die Voraussetzungen für das Eingreifen der Gerichtsstandsregelung unter den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit zu bestimmen".

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der im Inland wohnhafte Kläger machte gegenüber dem in den USA wohnhaftem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung der Beklagten im Internet geltend. Die Parteien stammen beide aus Russland. Im Jahr 2006 trafen sich die Parteien anlässlich eines Klassentreffen in einer privaten Wohnung in Moskau. Nach dem die Beklagte in die USA zurückgekehrt war, verfasste sie einen Bericht "Sieben Tage in Moskau - Tag 3?. In diesem Bericht äußert sich die Beklagte zu den Lebensumständen und dem äußeren Erscheinungsbild des Klägers. Der Bericht wurde in russischer Sprache und kyrillischer Schrift ins Internet gesetzt und war unter der URL www.womanineurope.com, welche von einer deutschen Firma betrieben wird, abrufbar.

Die 28. Kammer des Landgericht Kölns (LG Köln, 28 O 478/08) hatte unter Leitung von Frau Reske, die bekannter maßen nicht zimperlich mit der Bejahung des § 32 ZPO für Rechtsverletzungen im Internet ist, die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Köln, 15 U 148/09) wies die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Der BGH bestätigte mit der seiner Entscheidung vom 29.März 2011 die beiden Vorinstanzen.

Hier können Sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Volltext lesen.