BGH zur fristlosen Kündigung beim Fitnessstudio

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26.03.2012477 Mal gelesen
Inwieweit dürfen AGB das Kündigungsrecht des Verbrauchers beim Fitnesscenter einschränken? Hierzu gibt es eine Grundsatzentscheidung des BGH.

Im vorliegenden Fall sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnessstudios eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vor. Soweit der Kunde es nicht bis 3 Monate vor Ablauf kündigte, verlängerte es sich dieses um weitere Monate. Nach den Vertragsbedingungen war der Kunde lediglich beim Vorliegen einer Krankheit zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dann musste er ein ärztliches Attest vorlegen, in dem die jeweilige Erkrankung beziehungsweise gesundheitliche Beeinträchtigung aufgeführt wurde.
Im Folgenden kündigte ein Kunde vor Ablauf der Vertragslaufzeit und berief sich auf das Vorliegen einer Erkrankung. Obwohl er das Attest seines Arztes vorlegte, akzeptierten die Betreiber des Fitnessstudios nicht die Kündigung und verlangten die Fortzahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes. Doch der Kunde weigerte sich.

Mindestvertragslaufzeit bei Fitnesstudio ist erlaubt

Hierzu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2012 (Az. XII ZR 42/10) zunächst enmal klar, dass die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten bei einem Fitnesscenter normalerweise in Ordnung ist.

Fristlose Kündigung darf nicht beschränkt werden

Allerdings darf das Kündigungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht auf unzulässge Weise durch eine AGB-Klausel beschränkt werden. Es reicht nicht aus, wenn die AGB nur eine außerordentliche Kündigung beim Vorliegen einer Krankheit erlauben. Denn es gibt viele Gründe, die als "wichtig" im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB einzustufen sind. Hierzu zählt beispielsweise eine Schwangerschaft. Davon ist jedoch in den vorliegenden AGB keine Rede.
Attest braucht keine Angabe über Krankheit zu enthalten

Darüber hinaus muss sich der Betreiber eines Studios normalerweise mit einem ärztlichen Attest zufriedengeben. Dieses braucht keine näheren Angaben über die Art der Krankheit zu enthalten.

Infolgedessen ist diese Klausel unwirksam, weil der Kunde unangemessen benachteiligt wird im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Hierdurch wird der Betreiber eines Fitnesscenters nach Ansicht des BGH hinreichend vor einer missbräuchlichen vorzeitigen Kündigung geschützt.

Aufgrund dessen hob der BGH das Urteil in der Vorinstanz auf und verwies die Sache dorthin zurück. Das Landgericht muss jetzt unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BGH entscheiden, ob der Verbraucher aufgrund der behaupteten Erkrankung fristlos kündigen durfte.

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