BGH zur Angabe der Rechtsform in Werbeprospekten

BGH zur Angabe der Rechtsform in Werbeprospekten
06.11.2013227 Mal gelesen
Nach Auffassung des BGH muss ein Werbeprospekt zwingend die Rechtsform des werbenden Unternehmens enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.013; Az. I ZR 180/12).

Gegenstand des Verfahrens war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen eingetragenen Kaufmann, der es unterlassen hatte, in seinem Werbeprospekt für Elektronikprodukte den Rechtsformzusatz "e.K." anzugeben. Der BGH bestätigte die Abmahnung und erklärte die Werbung ohne Angabe der Rechtsform für wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.013; Az. I ZR 180/12).

Der Werbende habe gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG handele unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusse, dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelte die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmens als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Werbeprospekt der Fall gewesen. Die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers i.S. des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG beinhalte im Übrigen auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gelte als wesentliche Information die "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname". Der Rechtsformzusatz sei wiederum Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Die Pflicht zur Angabe der Rechtsform ergebe sich ferner aus dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot. Danach gelte es, sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche Entscheidung müsse der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird. Dies sei zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem Werbenden aufnehmen kann, was indes nicht gewährleistet sei, wenn er im Falle eines Rechtsstreits erst dessen Identität ermitteln muss. Ferner sei die Identität des Vertragspartners für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt werde, den Ruf des Unternehmers in Hinblick auf Qualität, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Potenz, Bonität oder Haftung einzuschätzen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen nicht verwechselt werden kann.

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung. Unternehmen, die sich mit Werbeprospekten präsentieren, sei dringend angeraten, ihre Prospekte auf Erfüllung der gesetzlichen Pflichtangaben hin zu überprüfen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des OLG Saarbrücken, nach der die Angabe des Filialsitzes in Werbeprospekten nicht ausreichend ist (Details zur Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013; Az. I U 41/12-13).

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