BGH: Zukünftige Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen

BGH: Zukünftige Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen
08.04.2016197 Mal gelesen
Mit seiner Entscheidung vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14 – hat der BGH Banken bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung Schranken gesetzt.

Er hat eine von Bankenseite verwendete Regelung als mit dem Gesetz unvereinbar bezeichnet, mit welcher die beklagte Sparkasse zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt wissen wollte, sofern der Kunde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 490 Abs.2 Satz 1 BGB Gebrauch macht.

Dagegen sei, so der BGH, bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages die Bank berechtigt, zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außen vor zu lassen. Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung muss sich die Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohnehin nur durch an der Grenze der Sittenwidrigkeit messen lassen.

Bankkunden sollten daher im Falle einer vorzeitigen Beendigung ihres Darlehensvertrages gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Besonderen darauf achten, dass die Bank zutreffend abrechnet und den Kunden nicht übervorteilt.

Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.