BGH zu Hervorhebung und Ankreuzoptionen in Widerrufsbelehrungen

BGH zu Hervorhebung und Ankreuzoptionen in Widerrufsbelehrungen
23.02.2016183 Mal gelesen
BGH nimmt bankenfreundlich zu Details aus Belehrungen Stellung. Rechtsanwalt Jansen: "Trotzdem bleibt eine Vielzahl von Belehrungen fehlerhaft!"

Die aktuelle Widerrufsentscheidung des Bundesgerichtshofes wirkt sich zwar nicht ganz so verbraucherfreundlich aus wie ihre zahlreichen Vorgänger seit der maßgeblichen Entscheidung zum "Ewigen Widerrufsrecht" im November 2002, trotzdem gibt es wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit für widerrufende Darlehensnehmer. Insgesamt zwei von einer deutschen Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrungen sind nicht zu beanstanden (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Markus Jansen, Bank- und Kapitalmarkt-Fachanwalt aus Neuss: "Das ändert aber nichts dran, dass über 80 % aller von Banken seit 2002 benutzten Belehrungen weiterhin fehlerhaft sind!"

Diesmal ging es um die Klage der Verbraucherzentrale, die aus einer fehlenden Hervorhebung und einer strittigen Ankreuz-Option einen weiteren Belehrungsfehler stricken wollte. Allerdings verwies der BGH darauf, dass die Pflicht zur Hervorhebung bereits 2010 abgeschafft worden war und dass eine Ankreuzoption nicht grundsätzlich unklar und unverständlich sein müsse.

Jansen: "Der Senat hat die Belehrung nicht inhaltlich geprüft, sondern nur festgestellt, dass fehlende Hervorhebung und Ankreuzoption allein nicht die Fehlerhaftigkeit der Belehrung hervorruft. Viele Belehrungen benutzen die zulässigen Stilmittel, sind aber trotzdem wegen anderer Formulierungen fehlerhaft!"

Rechtsanwalt Jansen ist Mitglied in der bundesweit agierenden Arbeitsgruppe "jetzt-widerrufen!", die kostenlose Widerrufsprüfungen und Informationsveranstaltungen unter www.jetzt-widerrufen.de anbietet. Die Arbeitsgruppenmitglieder sind allesamt langjährig mit dem Thema Widerruf befasste Kanzleien. Deren Empfehlung: "Darlehensnehmer sollten bei begründetem Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Belehrung den Vertrag widerrufen und zwar vor dem 21. Juni 2016. Selbst wenn der Widerrufsjoker nach dem Willen des Gesetzgebers anschließend nicht mehr sticht, so hat man wenigsten sein ursprüngliches Verbraucherrecht gewahrt und kann den fristgerecht erfolgten Widerruf anschließend in aller Ruhe mit der Bank verhandeln.

Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft kann ein Musterschreiben zum Widerruf angefordert werden, außerdem gibt es eine Liste zu Informationsveranstaltungen deutschlandweit.

Rechtsanwalt Markus Jansen steht zur Unterstützung der Verbraucher mit kompetenten Mitstreitern zur Verfügung.

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/rechtsgebiete/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

 

Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de