BGH zu Handel mit Parfümimitaten - Keine abmahnbare Wettbewerbsrechtsverletzung, BGH Urteil v. 05.05.2011, I ZR 157/09

Wettbewerbs- und Markenrecht
06.05.2011662 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 05.05.2011, I ZR 157/09, entschieden, dass der Handel mit Imitaten von Markenparfüms nicht als abmahnbare unlautere vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gewertet werden kann.

Dies gilt, wenn der vermeintliche Verletzter keine klare und deutliche Imitationsbehauptung aufstellt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale weckt.

Im Einzelnen ging es vorliegend um eine wettbewersrechtliche Abmahnung eines Internetangebotes bzgl. günstiger Parfüms, die der Abgemahnte unter der Marke "Creation Lamis" offerierte. Den jeweiligen günstigen Parfüms stellte der Abgemahnte bekannte und deutlich teurere Parfüms in Bestelllisten vergleichsweise gegenüber. Die Abmahnerin sah sich in ihren Rechten verletzt und rügte solche Vergleichslisten.

In den Vorinstanzen wurde eine unlautere Handlung noch zuerkannt mit der Folge, dass der Abgemahnte nicht mehr mit solchen Vergleichslisten hätte werben dürfen. Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch nun auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass hier keine wettbewerbsrechtliche Verletungshandlung durch Nachahmung gesehen werden kann. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verbietet das Aufstellen einer deutlichen Imitiationsbehauptung, aus der gerade hervorgeht, dass das beworbene Produkt ein Imitiation des Originalprodukts sein soll. DIe Nachahmung als solche ist vom Schutzbereich des § 6 Abs. 3 Nr. 6 UWG nicht erfasst.

Das Berufungsgericht hat nach Meinung des BGH nicht berücksichtigt, dass sich das Angebot nicht nur an Verbraucher sondern auch an Gewerbetreibende richtete, die über eine höhere Sachkenntnis verfügen und deshalb die Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich eine Werbung an verschiedene Verkehrskreise, so genügt es für die Unlauterkeit, wenn die Vorraussetzung zumindest bei einem betroffenen Verkehrskreis vorliegen. Das Berufungsgericht muss nun noch prüfen, ob die Werbung des Abgemahnten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Abmahnerin darstellt. Es ist daher noch nicht endgültig entschieden, ob das Verwenden der gegeständlichen Vergleichslisten rechtskonform möglich ist.

Wir können daher nur anraten, bei Werbeaussagen weiterhin vorsichtig zu sein.

Wir beraten Sie gerne!

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Rechtsanwalt René Euskirchen

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